Bundesregierung einigt sich auf Urheberrechtsreform

12. Februar 2021
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Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf zur Reform des Urheberrechts geeinigt. Vorgesehen ist unter anderem ein neues Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), nach dem künftig Upload-Plattformen urheberrechtlich für alle Inhalte verantwortlich sind, die sie zugänglich machen. Insbesondere von Netzaktivisten und betroffenen Nutzerinnen und Nutzern wird der Gesetzesentwurf stark kritisiert. 2019 hatten europaweit tausende Menschen gegen die dem Entwurf zugrunde liegenden EU-Richtlinien protestiert.

Grund für die Urheberrechtsreform sind die EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (EU-RL 2019/790 vom 17.04.2019) und die sogenannte Online-SatCab-Richtlinie (EU RL 2019/789 vom 17.04.2019), die noch bis zum 07.06.2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) spricht von einem fairen Interessensausgleich von dem Kreative, Rechteverwerter und Nutzer gleichermaßen profitieren werden. Dennoch gibt es massive Kritik an dem Gesetzesentwurf, da der jetzige Entwurf die Ausnahmeregelungen zugunsten von Nutzerinnen und Nutzern weiter eingeschränkt hat, als das noch bei vorherigen Versionen der Fall war. Auch innerhalb der Bundesregierung herrschte offenbar lange Zeit Uneinigkeit, wurden die Verabschiedung des Gesetzesentwurfs doch mehrfach angekündigt und kurzfristig wieder verschoben.

Was ist geplant?

Kern des Entwurfs ist ein neues Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) welches regelt, dass in Zukunft die Upload-Plattformen für alle Inhalte die sie zugänglich machen, grundsätzlich auch urheberrechtlich verantwortlich sein sollen. Auch in anderen Gesetzen sind diesbezüglich Anpassungen vorgesehen. Künftig sollen die Plattformen also entweder für urheberrechtlich geschützte Inhalte bezahlen oder diese sperren bzw. löschen. Besonders letzteres sorgte in der Vergangenheit für viel Streit, da nicht klar war, ob Inhalte geprüft werden bevor oder nachdem sie hochgeladen wurden. Im Gesetzesentwurf ist dafür nun folgende Lösung vorgesehen: Laden Nutzer Inhalte hoch, müssen die Plattformen in Zukunft prüfen, ob ein Sperrverlangen von einem Rechteinhaber vorliegt. Sollte dies der Fall sein, sind zwei Möglichkeiten denkbar: Der Inhalt bleibt zunächst offline und der Nutzer erhält eine Benachrichtigung, gegen die Beschwerde eingelegt werden kann. Innerhalb von einer Woche muss die Plattform dann prüfen, ob der fragliche Inhalt hochgeladen werden darf oder nicht. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wird der Inhalt gegebenenfalls freigestellt. Die andere Möglichkeit ist, dass zunächst von einer „mutmaßlich erlaubten“ Nutzung ausgegangen wird. Dann wird der Betroffene Inhalt zunächst veröffentlicht, worüber der Rechteinhaber informiert wird und Beschwerde einlegen kann.

Als „mutmaßlich erlaubt“ gelten jedoch nur Inhalte, die weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten und dies mit anderen Inhalten kombinieren. Außerdem muss es sich entweder um eine „geringfügige“ Nutzung handeln oder der Hochladende muss den Inhalt als erlaubt kennzeichnen. Geringfügig meint dabei nicht mehr als 15 Sekunden Film, 15 Sekunden Tonspur, 160 Zeichen Text oder bis zu 125 Kilobyte für ein Foto oder eine Grafik.

Außerdem soll eine Regelung eingeführt werden, die es bestimmten Rechteinhabern erlaubt, zu erklären, dass sie nicht von einem „mutmaßlich erlaubten“ Inhalt ausgehen und dass die fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt. Die Plattform muss daraufhin den entsprechenden Inhalt sofort blockieren, zumindest solange bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Welchen Rechteinhabern dieses Recht eingeräumt wird, dürfen die Plattformen selber entscheiden. Um Missbrauch vorzubeugen, sollen Rechteinhaber, die mehrfach fälschlicherweise von diesem Recht Gebrauch machen, für einige Zeit keine Sperre mehr geltend machen können.

Die im Vorfeld vielfach diskutierten Uploadfilter werden also eingeführt.

Ausnahmen vom Gesetzesentwurf

Der Gesetzesentwurf regelt aber auch Ausnahmen von dem Gesetz. Danach ist die Nutzung geschützter Inhalt erlaubt, wenn sie im Rahmen von Karikaturen, Parodien oder Pastiches verwendet werden. Als Pastiches zählen beispielsweise Remixe, Fan-Fiction oder Samplings.

Wikipedia fällt nicht unter das UrhDaG

Unklarheiten bestehen noch darüber, für welche Plattformen das neue Gesetz überhaupt gelten soll. Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sind Dienste, die es als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen. Darunter fällt beispielsweise YouTube. Der Kurznachrichtendienst Twitter hat beispielsweise erklärt, dass er nach seiner Auffassung nicht unter das neue Gesetz falle. Auch Facebook hat in einer Stellungnahme kritisiert, dass nicht eindeutig sei, welche Plattformen vom Gesetz erfasst sind. Fest steht jedoch, dass Wikipedia nicht erfasst wird: In § 3 UrhDaG ist eine Ausnahme für nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien vorgesehen.

Der Gesetzesentwurf wird nun zuerst dem Bundesrat und anschließend dem Bundestag zugeleitet. Angesichts der vielen Kritik an der dem Entwurf zugrunde liegenden EU-Richtlinie und des eher Rechteinhaber freundlichen Referentenentwurfs bleibt soweit spannend, wie der Entwurf vom Bundesrat bzw. Bundestag aufgenommen wird. Weiterhin läuft bereits ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof über die Rechtmäßigkeit über den so wichtigen Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie.

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