Vorlage des BGH an den EuGH: Wann und wie muss über eine Herstellergarantie informiert werden?
Konkret geht es in dem Rechtsstreit darum, ob ein Verkäufer in der Artikelbeschreibung auf eine Herstellergarantie hinweisen muss oder ob ein Link zu einer Seite des Herstellers mit den entsprechenden Informationen ausreicht. Laut BGH ist nicht klar, wann die Informationspflichten bestehen und wie weit sie reichen. Auch in der Literatur ist diese Frage umstritten. Die Verbraucherschutzrichtlinie (2011/83/EU), auf der die nationale Regelung gründet, wurde im deutschen Recht fast gleichlautend mit den europäischen Vorgaben umgesetzt, daher entschied der BGH, dem EuGH dazu drei Fragen vorzulegen:
- Führt schon allein das bloße Bestehen einer Herstellergarantie zu einer Informationspflicht im Sinne der Richtlinie? Falls nicht: Besteht eine Informationspflicht nach Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers oder wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist?
- Besteht auch dann eine Informationspflicht, wenn für den Verbraucher ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie zugänglich macht?
- Muss die erforderliche Information über die Herstellergarantie dieselben Angaben enthalten wie eine Garantie für Verbrauchsgüter? (1999/44/EG)
Das nationale Verfahren wurde durch den Beschluss des BGH ausgesetzt und wird fortgesetzt, wenn der EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV über die Vorlagefragen bzw. die Auslegung der Verbraucherschutzrichtlinie entschieden hat.