Datenschutzverstöße bei Corona-Kontaktlisten

18. August 2020
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Social Distancing

Um zu gewährleisten, dass Corona-Infektionsketten auch nachverfolgbar sind, müssen Betreiber von Gaststätten seit rund drei Monaten dafür Sorge tragen, dass eine Liste über die Kontaktdaten ihrer Gäste sauber geführt wird. Immer öfters kommt es allerdings zu Datenschutzverstößen, da die Kontaktlisten von den Gewerbe- und Gaststättenbetreibern nicht vertraulich behandelt werden.

Nachverfolgung von Infektionsketten

Es ist zwingend notwendig, die Kontaktlisten zu führen, um im Falle einer Infektion mit Corona, alle potenziell betroffenen Personen informieren zu können. Bei den einzelnen Datenschutzbehörden kommt es allerdings häufig zu Beschwerden, dass die Gewerbe- und Gaststättenbetreiber die hochsensiblen persönlichen Daten ihrer Gäste nicht vertraulich behandeln. So kommt es vor, dass die Listen über die Gastinformationen in den Betrieben, für andere Gäste einsehbar sind, da die verschiedenen Listen oftmals offengelegt werden.

Unterschiedliche Regelungen der Bundesländer

Zwar sind die Details der Regelungen über die Corona-Schutzverordnung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, was zum einen den Umfang der zu erfassenden Daten und zum anderen die Fristen zur Löschung betrifft, dennoch sollte darauf geachtet werden, dass unbefugte Dritte, keinen Zugriff auf die hochsensiblen vertraulichen Gastdaten haben.

Beinahe tägliche Beschwerden

Laut einem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, erreichen diesen „nahezu täglich“ Beschwerden über etwaige Datenschutzverstöße bei der Kontakterfassung der Gastdaten. Stichproben zufolge, befanden sich bei rund einem Drittel der untersuchten Gewerbe- und Gaststättenbetriebe, offen einsehbare Listen.  Gefährlich ist insbesondere, dass die Kontaktdaten scheinbar auch für private Zwecke missbraucht werden. Nach einer vorherigen Ermahnung der betroffenen Betriebe, wurde glücklicherweise festgestellt, dass der Großteil nunmehr vermehrt auf die Vertraulichkeit der Daten achtet.

Bußgeldverfahren nach der Datenschutzgrundverordnung

Für den Fall, dass sich die Gewerbe- und Gaststättenbetreiber allerdings nicht an die notwendige Verarbeitung der personenbezogenen Daten halten, drohen hohe Geldstrafen von bis zu vier Prozent der Einnahmen. Um solche Geldstrafen zu vermeiden, wird den Betreibern dringend empfohlen, sich an einer Frage-Antworten-Liste sowie an vorhandenem Informationsmaterial und Musterformularen zu orientieren.

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