Prozessuale Waffengleichheit jetzt auch im Wettbewerbsrecht

13. August 2020
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Leerer Gerichtszahl mit vielen Stühlen und Holzverkleidung

Eine einstweilige Verfügung darf vom Gericht nur erlassen werden, wenn Antragsteller und Antragsgegner über die gleichen Informationen verfügen. Ansonsten muss der Antragsgegner angehört werden. Dies gilt nun auch im Wettbewerbsrecht.

Die Maßstäbe zur prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs im zivilrechtlichen Eilrechtsschutz waren bisher vor allem im Presse- und Äußerungsrecht von Bedeutung. Infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes spielen sie nun auch innerhalb des Wettbewerbsrechts eine Rolle:

Vor der Gerichtsentscheidung war es üblich, dass einstweilige Verfügungen ohne Abmahnung oder Anhörung beantragt und vom Gericht erlassen wurden. Es kam dabei oft vor, dass der Antragssteller vom Gericht Hinweise bzgl. seines Antrags erhalten hat, sodass der Antragssteller darauf mit Rücknahme oder einem nachgebesserten Antrag reagieren konnte. Der Antragsgegner wurde über diese Kommunikation im Normalfall nicht informiert. Bei Rücknahme des Antrags hat der Antragsgegner somit gar nichts, bei Nachbesserung nur von dem neuen Antrag erfahren. Dieses Vorgehen ist verfassungswidrig, das BVerfG spricht hierbei sogar von „Geheimverfahren“.

Bevor eine einstweilige Verfügung zugunsten des Antragsstellers erlassen wird, muss der Antragsgegner angehört werden, die verfassungsrechtliche Garantie des rechtlichen Gehörs muss damit auch im Wettbewerbsrecht umgesetzt werden. Weicht ein Verfügungsantrag von den Forderungen in der Abmahnung ab oder erteilt das Gericht dem Antragssteller Hinweise, muss dies dem Antragsgegner mitgeteilt werden. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, reicht das jedoch nicht automatisch für eine Verfassungsbeschwerde: Denn nicht jede Verletzung des rechtlichen Gehörs innerhalb einer einstweiligen Verfügung begründet ein Feststellungsinteresse.

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