Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ab 01.01.2007

01. Januar 2007
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1112 mal gelesen
0 Shares

Im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 19. Oktober 2006 wurde zum 1. Januar 2007 die Rundfunkgebühr in Höhe von 5,52 Euro monatlich für sog. "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" beschlossen. Mit unserem Beitrag möchten wir etwas Licht ins doch noch weit verbreitete Dunkel der zukünftigen Gebührenpraxis der Landesrundfunkanstalten bringen und informieren Sie ausführlich über die wichtigsten Dinge im Zusammenhang mit der in Kürze kommenden Gebühr für sog. „Internet-PCs“.

Im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 19. Oktober 2006 wurde zum 1. Januar 2007 die Rundfunkgebühr in Höhe von 5,52 Euro monatlich für sog. „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ beschlossen. Mit unserem Beitrag möchten wir etwas Licht ins doch noch weit verbreitete Dunkel der zukünftigen Gebührenpraxis der Landesrundfunkanstalten bringen und informieren Sie ausführlich über die wichtigsten Dinge im Zusammenhang mit der in Kürze kommenden Gebühr für sog. „Internet-PCs“.

1. Einführung und rechtliche Grundlagen

Im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 19. Oktober 2006 wurde zum 1. Januar 2007 die gesetzliche Rundfunkgebühr in Höhe von 5,52 Euro monatlich für sog. „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ beschlossen. Das neue Gebührenrecht basiert auf dem bereits am 1. April 2005 in Kraft getretenen 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (8. RÄStV). Hiermit hatten die Länder die Neuregelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) beschlossen. Allerdings bestand auf der Grundlage dieser Neuregelungen das bis zum 31. Dezember 2006 befristete PC-Moratorium, d.h. eine befristete Freistellung von der gesetzlichen Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Dieses bestehende Gebührenmoratorium für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich aus dem Internet wiedergeben können, wird nun gemäß § 11 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht über den  31.12.2006 hinaus verlängert.

Auf der Grundlage des 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird damit ab 2007 die gesetzliche  Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige Computer, Mobiltelefone und Laptops ausgeweitet. Über die Höhe der gesetzlichen Rundfunkgebühr bestand bislang Unklarheit. Dem Vorschlag der ARD-Intendanten entsprechend wurde nunmehr beschlossen, nicht die volle Fernsehgebühr in Höhe von 17,03 Euro, sondern nur die gesetzliche Hörfunk-Grundgebühr von 5,52 Euro zu erheben.

Es stellt sich die Frage, welche Geräte im Einzelnen unter den Begriff „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ fallen. Grundsätzlich sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags  nach § 1 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag alle Geräte, die zur „nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind“. Unter den Begriff der Rundfunkempfangsgeräte fielen bisher grundsätzlich handelsübliche Fernseh- und Radioempfangsgeräte, aber auch Rechner, die auf Grund Ihrer technischen Ausstattung auch ohne Internetzugang Rundfunkprogramme empfangen konnten (PCs mit Fernsehkarte, Handys mit eingebautem Radio), waren schon bislang gesetzlich gebührenpflichtig. Nach Angaben der  Gebühreneinzugszentrale (GEZ) werden „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ nunmehr als Rundfunkgeräte definiert, „die über kein Rundfunkempfangsteil verfügen, aber den Empfang von Rundfunk über neue Vertriebswege und neue Empfangsgeräte ermöglichen (zum Beispiel Rechner, die Angebote aus dem Internet wiedergeben können, PDA (Personal Digital Assistants) und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung).

www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenlexikon/index.html

In Zukunft besteht damit die Gebührenpflicht für sämtliche Geräte, die internetfähig sind und mit denen die Möglichkeit besteht, Rundfunkprogramme (Radio oder Fernsehen) zu empfangen. Das Vorhandensein eines Rundfunkempfangsteil ist nicht mehr zwingend erforderlich. Die gesetzliche Gebührenpflicht betrifft Geräte, wie internetfähige Rechner oder Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung, auch unabhängig davon, ob tatsächlich ein Anschluss an das Internet besteht oder Radio- oder Fernsehprogramme über das Internet empfangen werden. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr das „Bereithalten zum Empfang“. Es muss also die Möglichkeit bestehen, „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ mit dem PC den Zugang zum Internet herzustellen (Dr. Hermann Eicher, Justitiar beim Südwestrundfunk)www.heise.de/tp/r4/artikel/22/22640/s2.html

Im Einzelnen sehen die Neuregelungen vor, dass nur ein PC pro Grundstück von der gesetzlichen Gebührenpflicht betroffen ist. § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag lautet insofern folgendermaßen:

Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte

(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden

Grundstücken zuzuordnen sind und

2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl betrieblich oder privat genutzter internetfähiger Rechner wird die  gesetzliche Rundfunkgebühr hiernach nur jeweils für ein „neuartiges Empfangsgerät“ pro Grundstück erhoben.

2. Auswirkungen im Einzelnen

Zusätzliche Belastungen fallen nach der Neuregelung zunächst für Kleinstunternehmen, Freiberufler und Selbständige an. Insbesondere aus der Sicht von Unternehmen dürfte die gesetzliche Gebührenpflicht wie eine Art Zwangsabgabe wirken, zumal sie aufgrund weiterer neuerer Bestimmungen nicht darum herum kommen werden, einen internetfähigen PC bereitzuhalten. So sind sie beispielsweise ohnehin zur elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung oder zur Übermittlung von Sozialversicherungsdaten der Arbeitnehmer in elektronischer Form verpflichtet.

Eine doppelte Belastung kommt auch auf Freiberufler, Gewerbebetreibende und sonstige Selbständige zu, die zum Beispiel in einem Arbeitszimmer in ihrer Wohnung einen internetfähigen PC bereithalten. Sie müssen zum einen für das privat genutzte Radio oder Fernsehempfangsgerät, das etwa im ehelichen Wohnzimmer steht, die bisher üblichen Rundfunkgebühren in Höhe von 5,52 Euro bzw. 17,03 Euro bezahlen. Hierzu tritt ab 2007 zusätzlich die gesetzliche Rundfunkgebühr für den Computer ein, der nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt wird. Die zusätzlichen Gebühren fallen aber nach der Zweitgeräteregelung nur an, soweit diese Selbstständigen in ihrem Büro oder im beruflich genutzten PKW noch kein Radio angemeldet haben.

Für Selbständige bzw. Gewerbebetreibende, die außerhalb des Wohnhauses ihr Büro oder ihre Betriebsstätten haben, gilt ebenfalls: soweit bereits ein Rundfunkempfangsgerät – bspw. das Radio aus dem betrieblich genutzten PKW – auf das Büro oder Betriebsgrundstück angemeldet oder ein sonstiger Radioempfänger im Büro vorhanden ist, fallen keine zusätzlichen gesetzlich geregelten Gebühren an. Auch hier gilt die sog. Zweitgerätebefreiung. Auf Grundlage dieser Regelung fällt auch für sämtliche internetfähigen PCs – unabhängig von ihrer tatsächlich vorhandenen Gesamtzahl in einem Betrieb oder Büro – nur eine Gebühr in Höhe von 5,52 Euro monatlich an. Unternehmen hingegen mit verschiedenen Betriebssitzen oder Filialen werden mehrfach gebührenrechtlich erfasst. Hinsichtlich mobiler Geräte wie Handys oder Notebooks gilt die Zweitgerätebefreiung nach der Begründung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nur, sofern diese Geräte einem bestimmten Grundstück zugeordnet sind, d.h. wenn sie bspw. im Inventarverzeichnis eines Betriebes aufgeführt oder auf vergleichbare Weise für dieses Grundstück dokumentiert sind (vgl. Begr. Schleswig-Holsteinischer Landtag, 16. Wahlperiode, Drucksache 15/3747).

Aber auch im rein privaten Bereich werden Personen nunmehr zur Kasse gebeten, die über einen Computer verfügen, sich selbst aber bisher dazu entschieden hatten, weder ein Radio noch ein Fernsehgerät bereitzuhalten. Für Privathaushalte, die bereits ein Radio (zu Hause oder im Auto) oder einen Fernseher angemeldet hatten, wird sich nichts Grundlegendes ändern. Denn auch hier fallen nach der  „Zweitgerätefreiheit“ für zusätzliche Empfangsgeräte, wie zum Beispiel einen internetfähigen PC, ein UMTS-Handy oder einen Zweit-Fernseher, keine weiteren Gebühren an. Ist in einem Haushalt bereits ein Radio angemeldet und kein Fernseher vorhanden, muss für den internetfähigen PC keine zusätzliche Gebühr entrichtet werden. Es bleibt bei den monatlich zu entrichtenden 5,52 Euro Rundfunkgebühr. Entsprechendes gilt für denjenigen, der bereits für seinen Fernseher Rundfunkgebühren bezahlt und einen Internet-PC besitzt. Hier sind nach wie vor monatlich 17,03 Euro zu bezahlen. Die Gebühr für den Internet-PC in Höhe von 5,52 Euro fällt nicht zusätzlich an.

In diesem Sinne lässt die Gebühreneinnahmezentrale selbst auch verlautbaren, dass angesichts der Zweitgerätebefreiung tatsächlich nur die wenigsten Haushalte mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Man geht statistisch sogar davon aus, dass nahezu 100% der Privathaushalte zumindest ein Radio besitzen. www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenpflicht/2

Faktisch können dennoch auch in Haushalten, in denen ein PC ausschließlich privat genutzt wird, mehrfach gesetzliche Gebühren anfallen. Besitzt beispielsweise innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der eine Partner einen Fernseher oder eine Stereoanlage und bringt der andere Partner seinen PC mit in den gemeinsam Haushalt, so fällt eine weitere gesetzlich geregelte Gebühr für dieses internetfähige Endgerät an. Dies betrifft aber auch alle anderen Personen mit einem eigenen Einkommen über dem einfachen Sozialhilferegelsatz in Höhe von 267 Euro, welche nicht mit einem Gebührenzahler verheiratet sind. In Zukunft kann jedes sonstige Haushaltsmitglied  zusätzlich zur Kasse gebeten werden, soweit es über einen internetfähigen PC verfügt, auch wenn es bereits mit einem Gebührenzahler unter einem Dach lebt, aber nicht selbst mit diesem verheiratet ist.

Nach Angaben der GEZ müssen hingegen sonstige Angestellte oder Beamte, die ihren internetfähigen PC zu Hause teilweise beruflich nutzen, wie beispielsweise der Lehrer, der zu Hause auf dem Computer die nächste Klassenarbeit vorbreitet, keine zusätzliche gesetzliche Gebühr bezahlen, wenn sie schon zumindest ein Radio angemeldet haben. www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenpflicht/index.html

3. Pro und Contra

Die Befürworter der neuen Gebührenregelungen rechtfertigen die zusätzlichen Belastungen damit, dass es durch die Digitalisierung heutzutage keinen Unterschied mehr macht, ob man Radio über Internet oder mit einem herkömmlichen UKW-Empfänger hört. Die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht knüpfe vielmehr schon immer lediglich an den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts an – unabhängig davon, ob man dieses auch tatsächlich nutzt. Es lassen sich heute ohne Weiteres öffentlich-rechtliche Radioprogramme in sehr guter Qualität über das Internet empfangen. Würde man diesen Empfangsweg weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht freistellen, würde dies die Gesellschaft aufteilen in diejenigen, die für ihren Rundfunkempfang bezahlen, und diejenigen, die dafür nicht mehr bezahlen. Der letztgenannte Teil der Gesellschaft partizipiert so auf Kosten anderer. Durch die neue gesetzliche Gebührenpflicht werden hingegen praktisch sämtliche Bürger verpflichtet, eine gesetzlich geregelte Rundfunkgebühr zu entrichten. Angepriesen wird daher die gesetzliche Gebührenpflicht als „Solidarmodell“, welches ein vielfältiges und qualitativ hochwertiges Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender mit sich bringt (so lässt die Gebühreneinnahmezentrale verlauten).

Gegen die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht für gesetzliche Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wurde hingegen bereits von der am 1. März 2006 in Frankfurt am Main gegründeten Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VRGZ) Verfassungsbeschwerde eingereicht. Unterstützt wurde die VRGZ unter anderem von der Bundesarchitektenkammer. Inhaltlich richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die neu festgelegte Interpretation des § 1 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag hinsichtlich der Begriffe „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ www.vrgz.org

Mit guten Argumenten spricht einiges für die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung. So stellt nach Auffassung der Beschwerdeführer die künftige gesetzliche Gebührenpflicht einen Eingriff in die Entscheidungshoheit der Bürger dar. Sie führen gegen die neue gesetzliche Gebührenpflicht an, dass hierdurch ein Paradigmenwechsel stattfinde. Allein durch ihr Vorhandensein von unverzichtbaren Gebrauchs- und Alltags-Kommunikationsgeräten wie internetfähige PCs, die in fast jedem Haushalt oder Büro bereitgehalten werden (müssen), entsteht die gesetzliche Gebührenpflicht für solche Endgeräte. Dem entgegen konnte der Bürger bisher durch das Bereithalten oder Nichtbereithalten eines Fernseh- oder Radioempfangsgerätes selbst entscheiden, ob er die gesetzlichen Rundfunkgebühren leisten will oder nicht. Ihm wird diese Entscheidungsfreiheit künftig genommen. Die Rundfunkanstalten bestimmen die Wahl des Verbreitungswegs ihrer Rundfunkangebote und machen den PC zu einem neuartigem Rundfunkempfangsgerät. Dies charakterisiere die neuartige gesetzliche Gebührenpflicht allgemein als eine Steuer, denn Steuern sind als einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen definiert, die die Kosten des Gemeinwesens decken sollen. Gebühren hingegen werden als Gegenleistung für eine öffentliche Leistung erhoben, von welcher der Leistungsempfänger profitiert, d.h. es muss ein Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis bestehen. Die Leistung muss abrufbar sein und üblicherweise auch abgerufen werden. Beim Computer trifft dies hingegen nicht zu, denn die Wenigsten nutzen das Internet tatsächlich dazu, öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote abzurufen.

Das Fehlen der gekennzeichneten Entscheidungsfreiheit führt nach Ansicht der Beschwerdeführer demnach dazu, dass die gesetzliche Gebühr auf eine Steuer hinausläuft, die dem Wirtschaftsrecht zugeordnet werden muss. Da diese Steuer auch keine Verbrauchs- oder Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Grundgesetz sei, steht den Ländern kein Recht zu dieser Steuergesetzgebung zu. Auch Regelungen zu Fragen der Telekommunikation darf nur der Bund treffen. Der Rundfunkstaatsvertrag hingegen unterliegt der Landesgesetzgebung. Die Neuregelung zur Erhebung von gesetzlichen Rundfunkgebühren könnte demnach bereits formell verfassungswidrig sein.

Die neuartige gesetzliche Rundfunkgebühr erscheint nach Auffassung der Beschwerdeführer aber auch materiell verfassungswidrig. So wird nach Artikel 5 Grundgesetz jedem die Informationsfreiheit zugesichert. Wird demnach bereits allein der Zugang zu allen elektronischen Informationsquellen automatisch mit der Rundfunkgebühr belegt, ist die Informationsfreiheit erheblich eingeschränkt. Jeder, der im Internet recherchiert oder sonst, zu welchem Zweck auch immer, das Informationsangebot im Internet wahrnimmt, ohne bei der Gebühreneinnahmezentrale gemeldet zu sein, verhält sich – gleich einem sog. Schwarzsehen/-hören – ordnungswidrig.

Darüber hinaus, so wird u.a. gegen die Neuregelung zur Erhebung von gesetzlichen Rundfunkgebühren auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte angeführt, erscheint die Neuregelung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht als das mildeste Mittel zur Erreichung des mit der Erhebung der gesetzlichen Rundfunkgebühr verfolgten Ziels. Insofern könnten Live-Streams und Online-Auftritte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur mit Zugangsbeschränkungen, wie sie bereits im Internet weit verbreitet sind, empfangbar und so nur für Rundfunkgebührenzahler zugänglich gemacht werden (mehr Informationen zur Verfassungsbeschwerde unter der Website der VRGZ). www.vrgz.org.de

Nach alledem erscheint die neue gesetzliche Gebührenpflicht in verfassungsrechtlicher Hinsicht tatsächlich äußerst bedenklich. Dennoch wird auch die Verfassungsbeschwerde zunächst nichts an der ab Januar 2007 zu bezahlenden gesetzlich geregelten Gebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte ändern, zumal mit einer Entscheidung in der Sache erst in zwei bis drei Jahren gerechnet wird (Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 15.10.2006, Nr. 44).

Im Übrigen wurden bereits erste Ideen entwickelt, wie man als PC-Nutzer um die neue gesetzliche  Rundfunkgebühr kommen könnte. So werden bereits entsprechende Programme angeboten, die den Radio- und Fernsehempfang per Internet einfach sperren sollen. Doch auch diesbezüglich gilt, dass Software in der Regel ohne weiteres deinstalliert werden kann. Es erscheint daher sehr zweifelhaft, ob ein solches Programm als ausreichend angesehen wird, um der Gebührenpflicht zu entgehen (Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 15.10.2006, Nr. 44). Weiterhin wurde bereits von einem Provider ein sog. „No-GEZ-Tarif“ angekündigt. Hiernach soll ein T-DSL-Zugang inklusive Flatrate angeboten werden, der die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Streaming-Angebote technisch unterbinden soll. Von Seiten der Gebühreneinnahmezentrale ließ man aber diesbezüglich bereits klarstellen, dass der PC unabhängig vom Zugang nach wie vor „Rundfunkinhalte“ wiedergeben könnte und somit gebührenpflichtig bleibt (PC-Pr@xis; Ausgabe 12/2006). Da die gesetzliche Gebührenpflicht grundsätzlich an dem Begriff „neuartiges Empfangsgerät“ und nicht an der Art des Internetzugangs anknüpft, erscheint dies auch nachvollziehbar.

4. Gebührenerhebung und Anmeldepflicht

Nach § 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrag besteht grundsätzlich mit dem Beginn des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes die Pflicht, dieses Bereithalten den Landesrundfunkanstalten unverzüglich anzuzeigen. Der Bürger hat also grundsätzlich selbst die Pflicht, das Rundfunkempfangsgerät anzumelden. Trotz des bisher geltenden Gebührenmoratorium bestand daher auch bislang bereits die Pflicht „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ bei der GEZ anzumelden. Die bisher geltende Befreiung bezog sich insofern nur auf die zu zahlende Gebühr, nicht jedoch auch die Anzeigepflicht. Auf den von der Gebühreneinnahmezentrale bereitgestellten Anmeldeformularen https://www.gez.de/WFEBus/GezAnmeldungPrivatErfassung.jsp?start=y finden sich hingegen selbst knapp einen Monat vor Einführung der gesetzlichen Gebührenpflicht lediglich Eingabefelder zu einem Fernseher oder Radio. Nach den sog. „neuartigen Rundfunkempfangsgeräten“ wurde bisher nicht ausdrücklich gefragt.

Gemäß § 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag beginnt die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht allerdings schon mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Die gesetzlichen Gebühren fallen in diesem Sinne bereits mit dem Bereithalten des Gerätes an, nicht erst mit der Anmeldung. Es besteht grundsätzlich daher auch die Möglichkeit nachträglich die gesetzlich geregelten Gebühren seit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes rückwirkend zu erheben. Weiterhin handelt nach § 9 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrag auch derjenige ordnungswidrig, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält und dieses Bereithalten nicht innerhalb eines Monats anzeigt oder die fällige gesetzliche Rundfunkgebühr länger als 6 Monate nicht entrichtet. Hier können nach § 9 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags auch entsprechende Bußgelder bis zu € 1000,00 verhängt werden. Erforderlich ist allerdings, dass die Gebühreneinnahmezentrale den Nachweis führt, es werde „schwarz“ das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten genutzt. Der Gebühreneinnahmezentrale dürfte es aber nach wie vor auch in Zukunft schwer fallen, die entsprechenden Nachweise zu liefern. Generell gilt nämlich, dass niemand die im Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragten in seine Wohnung hereinlassen muss. Bei der Gebühreneinnahmezentrale handelt es sich nicht um eine Behörde, die mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist. Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung gilt, dass diese erst nach freiwilligem Einlass betreten werden darf.

Bleibt abschließend noch zu erwähnen, dass auf Antrag bei der Gebühreneinnahmezentrale selbst und nicht mehr bei den zuständigen Sozialämtern eine Befreiung von der gesetzlichen Gebührenpflicht erfolgen kann. Von der gesetzlichen Gebührenpflicht können sich insofern vor allem Studenten, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) beziehen, sowie ALG-II-Empfänger bzw. deren Lebenspartner, soweit eine Bedarfsgemeinschaft besteht, befreien lassen. Dem Antrag ist unbedingt eine beglaubigte Kopie des jeweiligen Bewilligungsbescheides der zuständigen Behörde beizufügen. Die Befreiung beginnt allerdings erst mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben. www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index.html

Rechtsanwaltskanzlei Hild & Kollegen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a