Einstweilige Verfügungen bekannter Elektromarktkette wegen Rechtsmissbrauch abgelehnt

01. Oktober 2007
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Eine Anmerkung zur Abweisung sowie die Untersuchung der Rechtsmissbräuchlichkeit am Beispiel des Schweizer Vereins "Ehrlich währt am längsten"

Das Landgericht München I hat im August diesen Jahres sechs Anträge einer bekannten Elektromarktkette auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Anträge abgelehnt. Begründet wurde dies unter anderem mit der Anzahl der eingereichten Anträge. Im Gegensatz dazu wurde im Oktober 2006 bekannt, dass der in der Schweiz ansässige Verein "Ehrlich währt am längsten" innerhalb von wenigen Wochen ca. 2000 Abmahnungen vor allem an eBay-Händler versendet hat und auch gegenwärtige weitere Unternehmer abmahnt. Wir haben diese Fälle zum Anlass genommen, das Merkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit zu erläutern und beispielhaft aufzuzeigen, wann eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen vorliegen kann.

Landgericht München I lehnt Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ab

Der folgende Kommentar erläutert das Merkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bzw. deren gerichtlicher Durchsetzung am Beispiel der Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen einer großen deutschen Elektromarktkette sowie der Abmahnungen des Vereins „Ehrlich währt am längsten“.

In den letzten Wochen hat eine Pressemitteilung des Landgerichts München I für Schlagzeilen gesorgt, wonach die 33. Zivilkammer des Landgerichts sechs Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Hinweis auf deren Rechtsmissbräuchlichkeit abgelehnt hatte. Es handelte sich um Anträge einer großen deutschen Elektromarktkette, die zu diesem Zeitpunkt gegen Mitbewerber u.a. wegen unrichtiger Versandkostenangaben vorging. Zur Begründung führte das Landgericht München dem Bericht zufolge u.a. aus, bei den Anträgen dominiere das „Gebührenerzielungsinteresse“, die Anträge seien „nahezu wortidentisch“ und in „textbausteinartigen“ Schriftsätzen eingereicht worden. Das Landgericht habe in zwei Monaten ca. 80 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erhalten, darunter an einem Tag 18 Eilanträge. Andere Kammern des Landgerichts München I haben den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hingegen stattgegeben.

Im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird oft das Schlagwort der Rechtsmissbräuchlichkeit vorgebracht. Dieser Einwand hat in den wenigsten Fällen Erfolg, da die gesetzlichen Voraussetzungen einer missbräuchlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche in der Regel nicht gegeben sind. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das Vorliegen eines Missbrauchs ist dabei immer für jeden einzelnen Fall gesondert und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Allein von der Anzahl der versendeten Abmahnungen kann noch nicht auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit geschlossen werden. Zu beachten ist außerdem, dass die Kosten der Abmahnung, die der Abgemahnte zu bezahlen hat, nicht dem Abmahnenden, sondern dessen Rechtsanwalt zukommen. Es handelt sich hierbei um die Kosten, die grundsätzlich der Verletzte dafür zu zahlen hat, dass er einen Rechtsanwalt damit beauftragt, für ihn Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann er diese Kosten vom Verletzer einfordern, soweit die Abmahnung berechtigt war.

Des weiteren kann die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Abmahnende den Verletzer ausschließlich mit Kosten belasten will, indem er etwa seine Ansprüche ohne Grund sukzessive in mehreren Abmahnungen geltend macht. In diesem Fall geht es dem Anspruchsberechtigten nicht um die Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen sondern darum, den Verletzer von seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit, mit der der Anspruchsberechtigte in Wettbewerb steht, abzuhalten.

Man wird davon ausgehen müssen, dass in relativ wenigen Fällen eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche tatsächlich vorliegt. Dies deshalb, da das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) selbst vorsieht, dass derjenige, der unlautere Wettbewerbshandlungen vornimmt, u.a. seinen Mitbewerbern und den Verbraucherschutzzentralen zur Unterlassung verpflichtet ist. Soweit ein Wettbewerber somit zahlreiche Mitbewerber abmahnt, ist das noch kein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sondern vielmehr dafür, dass sich viele Mitbewerber entgegen den Bestimmungen des UWG verhalten.

Schutzzweck des UWG ist die Lauterkeit des Wettbewerbs. Geschützt werden sollen die Mitbewerber, die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer. Es ist deshalb nur konsequent, dass Wettbewerber, die direkt von den Wettbewerbsverstößen ihrer Mitbewerber betroffen sind, dagegen vorgehen können. Bevor sie ihre Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend machen können, sind sie von der Rechtsprechung gehalten, den betreffenden Mitbewerber zuvor abzumahnen, d.h. ihm Gelegenheit zur außergerichtlichen Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu geben. Die Notwendigkeit einer Abmahnung ergibt sich daraus, dass der wettbewerbswidrig handelnde Mitbewerber im Falle einer sofortigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs diesen umgehend anerkennen kann. Dann hat der Verletzte Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen, obwohl sein Anspruch besteht.

Eine Abmahnung ist somit erforderlich, wenn ein Wettbewerber gegen einen wettbewerbswidrig handelnden Mitbewerber vorgehen will. Falls sich zahlreiche Mitbewerber wettbewerbswidrig verhalten, kann der Verletzte diese abmahnen und seine Ansprüche anschließend gerichtlich geltend machen, beispielsweise durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Klage auf Unterlassung. Allein von wörtlich übereinstimmenden Abmahnungen und textbausteinartig gefertigten Anträgen sowie von deren Anzahl  kann dabei wohl noch nicht auf eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche geschlossen werden.

Anders ist dies wohl im Fall der massenhaft versendeten Abmahnungen des in der Schweiz ansässigen Vereins „Ehrlich währt am längsten“ zu beurteilen. Dieser versendet seit Oktober diesen Jahres von seiner deutschen Zweigstelle aus vor allem an eBay-Händler zahlreiche gleichlautende Abmahnungen. In den uns von unseren Mandanten zur Prüfung vorgelegten Abmahnungen wurde auf Angebote bei eBay verwiesen, die bereits seit weit über einem Monat beendet waren. Hiermit passt die Androhung des Vereins, den vermeintlichen Unterlassungsanspruch bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung im einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen, nicht zusammen, da Voraussetzung für einen solchen Antrag eine gewisse Dringlichkeit ist. Diese wird jedoch zu verneinen sein, wenn die beanstandete Rechtsverletzung bereits seit über einem Monat beendet ist. Ferner kann dies ein Indiz dafür sein, dass es dem Verein gar nicht auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche ankommt, sondern allein darauf, durch Abmahnungen Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Weitere Indizien für eine Rechtsmissbräuchlichkeit ergeben sich daraus, dass der Verein ausweislich von Presseberichten seine Abmahntätigkeit bereits zwei Tage nach seiner Eintragung in das Handelsregister aufgenommen hat. Bevor der Verein seine Tätigkeit in die Schweiz verlagert hat, soll er den Berichten zufolge Anfang August 2006 die Aufnahme in ein deutsches Vereinsregister beantragt haben, dieses Ansinnen jedoch fallengelassen haben, nachdem von Seiten der zuständigen Industrie- und Handelskammer Bedenken laut wurden. Dass der Verein nach einer gescheiterten Vereinsregistereintragung in Deutschland nun von der Schweiz aus tätig ist, ist durchaus merkwürdig. Ferner wird die Anzahl der seit Oktober 2006 versendeten Abmahnungen mit über 2000 geschätzt. Ebenfalls zur Zeit noch ungeklärt ist, ob der Verein zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen überhaupt berechtigt ist. Gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG können auch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen, soweit ihnen u.a. eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Zwar behauptet der Verein, gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt zu sein, jedoch muss er bezüglich des Vorhandenseins einer geeigneten Mitgliederstruktur im Einzelfall Beweis antreten. All dies deutet darauf hin, dass der Verein nicht zur Geltendmachung der behaupteten Unterlassungsansprüche berechtigt ist. Angesichts dessen raten wir davon ab, ohne Beratung durch einen Rechtsanwalt die Unterlassungserklärung zu unterschreiben oder die geforderten Gebühren des Vereins zu bezahlen.

Fazit

Grundsätzlich ist somit festzuhalten, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen – sei es gerichtlich oder außergerichtlich – rechtsmissbräuchlich sein kann. Es ist jedoch nicht empfehlenswert, die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter pauschalem Hinweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung und einzig deswegen abzulehnen. Der Mitbewerber kann seinen Anspruch dann gerichtlich durchsetzen, wodurch  höhere Kosten entstehen, als dies durch die Abmahnung der Fall war. Jede Abmahnung bedarf einer Prüfung im Einzelfall, ob die geltend gemachten Unterlassungsansprüche überhaupt bestehen, bzw. ob tatsächlich ein massenhafter Versand von Abmahnung vorliegt, der allein dazu dient, Kostenerstattungsansprüche zu erzeugen. Gerne helfen wir Ihnen bei der Beurteilung, ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nicht und geben Ihnen Tipps für die weitere Vorgehensweise. Da wir sowohl wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche für unsere Mandanten geltend machen als auch Mandanten vertreten, die eine Abmahnung erhalten haben, kennen wir beide Seiten und können Sie objektiv beraten.

Anwaltskanzlei Hild & Kollegen

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