Digitale „Treffen“ nur zulasten der Privatsphäre?

27. April 2020
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Frau redet über videokonferenz auf ihrem Laptop mit ihren Freunden/Kollegen

Aufgrund der Corona-Pandemie ist derzeit „Social Distancing“ angesagt. In solchen Zeiten boomen Videokonferenz-Anbieter, wie Zoom, Skype oder Houseparty. Was nach einer perfekten Kommunikationsmöglichkeit für den Freundeskreis, die Arbeit oder die Schule ausschaut, birgt jedoch auch datenschutzrechtliche Risiken. Wie sicher ist der digitale Unterricht über Zoom oder das Familientreffen über Skype?

Die aktuell geltenden Ausgangsbeschränkungen zwingen Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen ihren Betrieb digital weiterzuführen. Die Betroffenen haben jedoch keine große Auswahl an in Frage kommenden Plattformen, da es nur wenige niederschwellig nutzbare und für größere Gruppen geeignete Anbieter gibt, welche zudem den erforderlichen Nutzungsumfang bieten können. Außerdem sind viele Nutzer verunsichert, ob ihre Daten durch die Videokonferenz-Systeme ausreichend geschützt werden.

Diese Verunsicherung ist keineswegs paranoid, wie die bekanntgewordene Sicherheitslücke bei dem Anbieter „Zoom“ aufgezeigt hat. US-Datenschützer vermuten, dass fremde Menschen in Videokonferenzen mithören können und sogar anstößige Inhalte teilen. Die Ermittler warnten vor der Verwendung der App unter anderem auch deshalb, weil diese aufgrund der fehlenden „End-to-End“-Verschlüsselung unsicher sei. Der Firmenchef von „Zoom“ gelobte nach diesen Vorfällen Besserung in der Datensicherheit der Nutzer.

Der Skandal bei „Zoom“ lässt vor allem auch Eltern aufschrecken, da einige Schulen, sowie Hochschulen und Universitäten den Präsenzunterricht auf etwaige Videokonferenz-Systeme umgestellt haben. Hamburgs Datenschutzbeauftragter, Johannes Caspar, sieht die Nutzung von kommerziellen Kommunikationsplattformen für schulische Zwecke unter datenschutzrechtlichen Aspekten (ebenfalls) kritisch. Seine Behörde könne derzeit keine datenfreundliche Alternative zu Zoom, Skype und Co. empfehlen.

Den Aufsichtsbehörden steht im Umgang mit Videokonferenzsoftware ein breites Spektrum an Instrumenten zur Verfügung. Sie können die Verwendung beschränken oder verbieten, wenn die App nicht datenschutzkonform verwendet werden kann (Art. 58 Abs. 2 lit. d), f) DSGVO). In Einzelfällen kann die Behörde auch auf eine „weichere“ Handlungsform zurückgreifen, indem sie sich an die Öffentlichkeit wendet und diese womöglich vor einzelnen Anbietern warnt (Art. 58 Abs. 3 lit. b) DSGVO).

Bisher haben einige Datenschutzbehörden „FAQs“ zu Datenschutzfragen rund um die Corona-Krise veröffentlicht. Diese Sammlungen schaffen bei den Nutzern jedoch keine Rechtssicherheit, da dort die datenschutzrechtlichen Anforderungen meist nur umgeschrieben sind und nicht die Handhabe vereinfacht. Eindeutige Hinweise seitens der Datenschutzbehörden zu verbreitet genutzten Diensten fehlen bislang. Allerdings raten viele IT- und Rechtsabteilungen von einer Verwendung der gängigen Apps ab. Die Behörden beschränken sich derzeit auf allgemeine Ratschläge, was zu zusätzlicher Unsicherheit führt.

Was kann ich beachten, wenn ich mir dennoch eine Videokonferenz-App downloaden möchte? – Zunächst muss man die Eingriffe in die Privatsphäre überdenken, denn jede App möchte Berechtigungen auf dem Smartphone erhalten. Welche Berechtigungen werden verlangt? Wie einschneidend sind diese Berechtigungen in meine Privatsphäre? Auch dauerhafte Zugriffsberechtigungen, wie der Zugriff auf das Mikrofon oder die Kamera sollten nicht bedenkenlos hingenommen werden. Außerdem kann man darauf achten, ob das Video bei dem entsprechenden Anbieter „End-to- End“ verschlüsselt ist. Dies ist bei den Apps „Signal“ oder auch „FaceTime“ der Fall.

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