Im Zeichen der Transparenz: EuGH stoppt Flugpreisverwirrungen bei Online-Buchung
Anlass für die Entscheidung des EuGH
Hintergrund für die Entscheidung des EuGH war ein Rechtsstreit aus dem Jahre 2011 zwischen der irischen Fluggesellschaft Ryanair und der italienischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde. Ryanair soll die Mehrwertsteuer bei Inlandsflügen, Kreditkartengebühren bei dem Gebrauch einer nicht von Ryanair bevorzugten Kreditkarte und Gebühren für den Online-Check-In nicht in seinen Preisangaben einbezogen haben. Daraufhin befasste der italienische Staatsrat den EuGH mit der Sache, um die maßgebliche EU-Verordnung auszulegen. Dieser bestätigte nun seine bisherige Rechtsprechung (Urt. v. 23.04.2020 Az. C-28/19).
Gebot der Transparenz
Fluganbieter müssen demnach das Gebot der Transparenz im Hinblick auf ihre Preise wahren. Dies bedeutet, dass sie bereits bei der ersten Preisnennung auch die unvermeidbaren Kosten offenlegen müssen und ihre Preisangaben nicht beschönigen dürfen.
Zu diesen unvermeidbaren Kosten zählen beispielsweise die Mehrwertsteuer, Zuschläge wie etwa Kerosinzuschläge, anderweitige Steuern oder Gebühren für Fremd-Kreditkarten.
Besonderheiten
Beim Check-In ist darauf abzustellen, ob die Möglichkeit einer kostenfreien Alternative besteht. Wird eine solche nicht angeboten, so sind auch die sich daraus ergebenden Kosten bereits bei der ersten Preisangabe zu nennen.
Etwaige Zusatzleistungen und die darauf fallenden Steuern hingegen dürfen auch erst zu Beginn des Buchungsvorganges transparent gemacht werden.
Es bleibt spannend wie die Verwaltungsgerichte entscheiden werden.