„Dubai-Schokolade“ – Herkunftsangabe oder Rezeptur?

07. März 2025
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Dubaischokoladentafeln aufeinandergestapelt

In zwei vergleichbaren Fällen kamen zwei Kammern des LG Köln zu komplett verschiedenen Ergebnissen. Die 33. Zivilkammer urteilte im Streit um die sogenannte "Dubai-Schokolade", dass diese Bezeichnung einen Verstoß gegen § 127 Abs. 1 MarkenG darstellt, wenn die Schokolade nicht tatsächlich in Dubai hergestellt wurde. Laut der Kammer sei das Verbraucherverständnis noch nicht so weit gewandelt, dass unter der Bezeichnung die Rezeptur verstanden wird. Die 4. Handelskammer argumentierte am Folgetag genau gegensätzlich. Laut den Richtern, sieht das Verbraucherverständnis in dieser Bezeichnung nicht den Herkunftsort, sondern die Füllung der Schokolade mit Pistazien und Kadayif.

Der Streit um die sogenannte „Dubai-Schokolade“ wird unübersichtlicher. Das LG Köln verkündete an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zwei Urteile, welche in Bezug auf die bekannte Schokolade zu verschiedenen Ergebnissen gekommen sind.

Die 33. Zivilkammer des LG Köln kam zum Ergebnis, dass die Bezeichnung als „Dubai-Schokolade“ einen Verstoß gegen § 127 Abs. 1 MarkenG darstellt. Dieser verbietet die Nutzung von geografischen Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr, wenn die Produkte nicht tatsächlich aus dem Ort stammen. Tatsächlich wurde streitgegenständliche Schokolade in der Türkei hergestellt. Die Kammer sieht noch keinen ausreichenden Wandel im Verkehrsverständnis, dass dieser „die Bezeichnung nunmehr allein […] als Synonym für eine Schokolade nach besonderer Rezeptur verstehen würde.“

Die 4. Handelskammer des LG Köln kam am Folgetag allerdings zu einem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wurde die Schokolade in der Türkei produziert. Hier urteilten die Richter allerdings, dass die Bezeichnung als „Dubai-Schokolade“ Verbraucher nicht in die Irre führe. Die Beklagte, Aldi Süd, heißt diese Entscheidung willkommen und eine Unternehmenssprecherin äußert sich dahingehend, dass es für Verbraucher längst ersichtlich sei, dass es sich dabei um Schokolade mit Pistazien-Kadayif-Füllung handle. Dieser Argumentation folgten auch die Richter der 4. Handelskammer.

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