„Dubai-Schokolade“ – Herkunftsangabe oder Rezeptur?
Der Streit um die sogenannte „Dubai-Schokolade“ wird unübersichtlicher. Das LG Köln verkündete an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zwei Urteile, welche in Bezug auf die bekannte Schokolade zu verschiedenen Ergebnissen gekommen sind.
Die 33. Zivilkammer des LG Köln kam zum Ergebnis, dass die Bezeichnung als „Dubai-Schokolade“ einen Verstoß gegen § 127 Abs. 1 MarkenG darstellt. Dieser verbietet die Nutzung von geografischen Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr, wenn die Produkte nicht tatsächlich aus dem Ort stammen. Tatsächlich wurde streitgegenständliche Schokolade in der Türkei hergestellt. Die Kammer sieht noch keinen ausreichenden Wandel im Verkehrsverständnis, dass dieser „die Bezeichnung nunmehr allein […] als Synonym für eine Schokolade nach besonderer Rezeptur verstehen würde.“
Die 4. Handelskammer des LG Köln kam am Folgetag allerdings zu einem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wurde die Schokolade in der Türkei produziert. Hier urteilten die Richter allerdings, dass die Bezeichnung als „Dubai-Schokolade“ Verbraucher nicht in die Irre führe. Die Beklagte, Aldi Süd, heißt diese Entscheidung willkommen und eine Unternehmenssprecherin äußert sich dahingehend, dass es für Verbraucher längst ersichtlich sei, dass es sich dabei um Schokolade mit Pistazien-Kadayif-Füllung handle. Dieser Argumentation folgten auch die Richter der 4. Handelskammer.