Birkenstock-Sandalen sind keine Kunst
Birkenstock
Bei den Birkenstock-Sandalen handelt es sich um eine Sandalen, die aus einer Korksohle, Schnallen und Lederriemen bestehen. Der heute 88-jährige Orthopädiemeister Karl Birkenstock brachte das erste Modell der heute weltbekannten Sandale im Jahr 1963 als orthopädischen Gesundheitsschuh auf den Markt und stellte diese auf der internationalen Schuhmesse in Düsseldorf erstmals vor.
Inspiration für das Design der Sandalen fand Karl Birkenstock scheinbar am ab den 1950er-Jahren verbreiteten Architektur-Baustil des Brutalismus.
BGH
Um die beliebten Modelle vor unliebsamen Nachahmungen zu schützen, klagte Birkenstock 2023 gegen drei Konkurrenten, die ähnliche Schuhmodelle wie die bekannten Sandalen herstellten und verkauften.
Konkret ging es am BGH um vier Modelle: „Arizona“ (die Sandale mit zwei breiten Riemen, die 2023 im Hollywood-Film „Barbie“ besondere Erwähnung fand), „Madrid“ (mit einem Riemen), „Gizeh“ (mit Zehentrenner) sowie den Clog „Boston“. Bei diesen Modellen seien laut Birkenstock insbesondere einzelne Elemente wie Schnallen, Materialien oder die Riemenführung derart einzigartig, dass diese Sandalenmodelle zu Werken der angewandten Kunst zu zählen seien. Das Design im Stil des Brutalismus sei einmalig gewesen, als es zuerst erschien.
Dies endete jedoch erfolglos.
Der I. Zivilsenats des BGH war der Ansicht, dass die Birkenstock-Sandalen keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind. Urheberschutz setzt voraus, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden sein muss. Ein freies und kreatives Schaffen sei ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen.
Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst sei – wie für alle anderen Werkarten auch – eine „nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern“. Das rein handwerkliche Schaffen reiche nicht für einen Urheberrechtsschutz. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Hierfür trage Birkenstock die Darlegungslast, der das Unternehmen letztendlich nicht gerecht geworden sei.
Die Richterinnen und Richter stellten fest, dass die Gestaltung der Birkenstock-Sandalen weitgehend durch technische Erfordernisse und funktionale Aspekte bestimmt sei, was den kreativen Freiraum einschränke. Daher sei der notwendige Grad an künstlerischer Gestaltung nicht erreicht.
Vorheriger Vefahrensgang
Damit bestätigte der BGH die vorher ergangene Entscheidung des OLG Köln, dass die Birkenstock-Sandalen keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind.
Die Argumentation des Unternehmens vor dem BGH, dass das OLG einen zu engen Kunstbegriff zugrunde gelegt hat, der darauf hinauslaufe, dass Kunst zweckfrei sein müsse und keine ökonomischen Ziele verfolgen dürfe, hielt in Karlsruhe nicht stand.
Das Landgericht (LG) Köln folgte erstinstanzlich noch der Auffassung Birkenstocks, dass es sich um Produkte handele, die alle Anforderungen erfüllen würden, um als Werk der angewandten Kunst zu gelten und gab den Klagen jeweils statt.