Erfolgloser Widerspruch gegen Datenweitergabe an Facebook und Drittanbieter: Verstoß gegen DSGVO?

11. Dezember 2018
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Facebook und Whatsapp Logo

Schon öfter stand WhatsApp wegen der Datenweitergabe an den Mutterkonzern Facebook in Kritik. Doch selbst mit Inkrafttreten der DSGVO und der Möglichkeit, gegen die Weitergabe persönlicher Daten Widerspruch einzulegen, hat sich ganz offensichtlich nichts geändert. Die Widersprüche von Nutzern werden teilweise nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungsfrist von zwei Monaten bearbeitet oder mit einer pauschalen Antwort abgelehnt. Laut Bundeschutzbeauftragter Andrea Voßhoff stellt dies einen Verstoß gegen die DSGVO dar.

Welche Daten werden weitergegeben?

Unter dem Punkt „So arbeiten wir mit den Facebook-Unternehmen zusammen“ auf der FAQ-Seite von Facebook finden sich Informationen zu den weitergegebenen Daten. Dabei beschränken sich diese nicht nur auf die Telefonnummer. Auch Geräte- und Nutzungsinformationen, wie Art und Häufigkeit der Nutzung werden an Facebook weitergegeben. Neuerdings findet sich hier auch die nur wenig aussagekräftige Weitergabe an „vertrauenswürdige Dritte“.

Wie dagegen vorgehen?

Zunächst ist in Art. 21 der DSGVO ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen. Wird diesem Widerspruch nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist nachgekommen, ist bereits dies laut Voßhoff als ein Verstoß anzusehen. Ein solcher könne nach Art. 77 der DSGVO mit einer Beschwerde bei einer lokalen Behörde geltend gemacht werden.

Zwischenzeitlich erhielten vereinzelte Nutzer, die von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machten, zwar eine Mitteilung von WhatsApp. Diese ergründete sich jedoch lediglich darin, dass man den „Einspruch geprüft“ habe und „zu dem Ergebnis gekommen“ sei, „dass (sich) die Verarbeitung (…) auf die relevante Rechtsgrundlage für einen Einspruch gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung stützt.“ Ob eine solch pauschale Erklärung dabei allerdings den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird, dürfte äußerst fraglich sein.

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