Supreme Court befasst sich mit Apples „Monopolstellung“

17. Dezember 2018
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Applikationen auf Smartphone

Möchte man als iPhone Nutzer eine App kaufen, muss man auf den Apple eigenen App Store zurückgreifen, da keine Alternativen von Apple zugelassen sind. Pro App-Kauf gehen dabei 30 Prozent des Kaufpreises als Provision an Apple. Die 2011 von Apple Nutzern eingereichte Sammelklage gegen die „Monopolstellung" Apples hat es nun bis vor den Supreme Court geschafft.

Der oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten muss sich nun mit der 2011 von Apple Nutzern eingereichten Klage gegen Apple befassen. Vorgeworfen wird Apple, gegen das US-Kartellrecht zu verstoßen, indem nur der konzerneigene App Store zugelassen ist. Dies stellt laut den Klägern ein wettbewerbsschädigendes Verhalten dar, welches sich auf die Nutzer preislich auswirkt. Die Kläger fordern von Apple Strafzahlungen sowie Unterlassung.

Die externen Entwickler haben, um ihre Apps an die iPhone und iPad Nutzer zu bringen, als einzige Möglichkeit den Verkauf über den Apple eigenen App Store. Pro Verkauf müssen sie dabei jedoch eine dreißigprozentige Provision des Verkaufspreises an Apple zahlen. Laut den Klägern seien die Apps aufgrund dessen und aufgrund der Monopolstellung des Stores oftmals teurer, denn die Provision wird oft auf den Endverbraucher abgewälzt und bei mehreren Verkaufsmöglichkeiten hätten die Nutzer die Möglichkeit, Apps über andere Kanäle oftmals günstiger zu erwerben.

Apple argumentiert dagegen, dass sie nicht an Endnutzer verkaufen, denn die Entwickler der Apps legen die Preise fest und sind die Verkäufer. Aufgrund dessen, so Apple, hätten sie gar kein Monopol bilden können und können nicht unter dem US-Kartellrecht verklagt werden.

Diese Ansicht teilte die 1. Instanz und wies die Klage 2013 ab. Ein Berufungsgericht in San Francisco nahm den Fall 2017 jedoch wieder auf und hob die Entscheidung der 1. Instanz auf. Laut der Berufungsinstanz verkaufe Apple die Apps sehr wohl an die Endkunden und könne demnach gegen das Kartellrecht verstoßen haben. Schließlich haben die externen Entwickler keine Möglichkeit, die Apps selbst und direkt für iPhone und iPads anzubieten; dies sei ihnen sogar vielmehr von Apple verboten worden.

Apple beruft sich auf einen Präzedenzfall aus dem Jahr 1977, nach welchem Kartellklagen nur zugelassen sind, wenn Verbraucher durch wettbewerbswidriges Verhalten direkt geschädigt werden, nicht aber wenn sie indirekt betroffen sind, indem z. B. höhere Preise auf sie abgewälzt werden. Konservative Richter und die US Regierung unter Donald Trump unterstützen Apple in dieser Argumentation.

Fraglich ist jedoch, ob das Urteil von 1977 noch auf das heutige Marktgeschehen anwendbar ist. Ob die Klagen der Apple Nutzer zugelassen sind und wenn ja, ob Apple tatsächlich gegen das Kartellrecht verstößt, ist nun vom Supreme Court zu klären.

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