Urheberrechtsschutz für Werke von Künstlicher Intelligenz

20. Dezember 2018
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Roboterhand malt mit Pinsel

Wenn ein Künstler ein Porträt anfertigt, ist sein Werk durch das Urheberrecht geschützt. Allerdings kann Kunst, dank fortschrittlicher Technologien, auch von Computern mit Künstlicher Intelligenz (KI) erschaffen werden. Die Ergebnisse sind oftmals nur schwer von menschlich geschaffenen Werken zu unterscheiden. Doch verleiht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) auch solchen Werken einen urheberrechtlichen Schutz?

Am 25.10.2018 fand im Auktionshaus Christie´s in New York die weltweit erste größere Auktion eines Kunstwerks, das durch Künstliche Intelligenz geschaffen wurde, statt. Das Bild „Edmond de Belamy“ portraitiert einen Mann aus dem 18. Jahrhundert. Zudem weist der Portraitdruck eine weitere Besonderheit auf, denn anstelle einer Künstlersignatur findet sich auf dem Werk ein Algorithmus.

Was ist Künstliche Intelligenz?

Das Ziel der Forscher auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz ist es, einen Computer so zu programmieren, dass er eigenständig Probleme bearbeiten kann. Herkömmliche Computerprogramme können das nicht. Sie arbeiten ein festes Regelwerk ab, für das der Software-Entwickler alle Eventualitäten bedenkt und dem Computer durch das Programmieren einer Software entsprechende Anweisungen muss. Künstliche Intelligenz hingegen soll selbständig lernen auch solche Probleme beheben, die der Programmierer zuvor nicht bedacht hat.

Um zu testen, ob eine Maschine Künstliche Intelligenz aufweist, entwickelte der Mathematiker Alan Turing im Jahr 1950 den sog. „Turing-Test“. Die Maschine besteht den Test, wenn ein Drittel der Testpersonen in einem schriftlichen Chat für fünf Minuten nicht bemerken, dass sie mit einem Computer statt einem menschlichen Wesen kommunizieren. 2014 wurde der Turing-Test zum ersten Mal von einer Maschine bestanden. Nach den Maßstäben dieses Tests könnte man der Software des „Edmond de Belamy“ Eigenschaften künstlicher Intelligenz zusprechen. Der maschinelle Ursprung ist dem Kunstwerk nicht anzusehen und wirkt darüber hinaus wie ein menschlich geschaffenes Original.

7 UrhG: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes“ – Ausschluss des Rechtsschutzes?

Das deutsche Urheberrecht ist vom Schöpferprinzip geprägt, weshalb ein menschliches Schaffen vorausgesetzt wird. Demzufolge genießen computergenerierte Produktionen keinen urheberrechtlichen Werkschutz.

Angesichts dieser rechtlichen Grenzen des Urheberrechts wird in Zweifel gezogen, ob das derzeit geltende Recht überhaupt noch passende Lösungen für die aufkommende KI-Technologie bereithält. Es gibt daher Überlegungen, auch algorithmische Kompositionen zu schützen und das Urheberrecht auf Maschinen auszuweiten. Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hat einen Entwurf vorgelegt, nach dem Roboter als „elektronische Personen“ klassifiziert werden und ihnen Rechte und Pflichten zugewiesen werden können.

Die amerikanische Rechtswissenschaftlerin Margot E. Kaminski hat das Konzept der „algorithmischen Autorenschaft“ als neuen dogmatischen Ansatz entwickelt, der in den Werkbegriff auch maschinelle Praktiken einbezieht.

Die Diskussion über den Schutz von KI-Erzeugnissen steht zwar noch ganz am Anfang, allerdings ist es unwahrscheinlich, dass die rechtliche Ausgestaltung auf einen urheberrechtlichen Werkschutz hinausläuft, da das Urheberrecht kaum Spielraum bietet, von einem menschlichen Schöpfer abzusehen. Eher vorstellbar ist die Einführung eines neuen Schutzrechts für KI-Erzeugnisse durch die EU, das den Erfordernissen dieser Technologie genügt.

1 Kommentar

  1. Norman Schumann, 20. Februar 2023

    Guten Tag Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe zurzeit die Idee Leinwände mit Ki generierten Bilder zuerstellen und zu verkaufen ich bin mir allerdings noch unsicher ob ich diese kommerziell nutzen darf? Würde mich über eine Antwort freuen

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