Zusätzliche Entgelte für die Nutzung von PayPal und „Sofortüberweisung“ sind unzulässig

20. Dezember 2018
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Hand hält Kreditkarte vor Laptop

Seit dem Inkrafttreten des § 270a BGB, der die Zulässigkeit von Zusatzentgelten für bargeldlose Zahlmethoden regelt, war lange strittig, ob auch die Zahlungsmethode PayPal von der gesetzlichen Neuregelung erfasst ist. Diese Frage wurde nun durch die Entscheidung des LG München I (Az.: 17 HK O 7439/18) beantwortet: die Wettbewerbszentrale hatte gegen die FlixMobility GmbH geklagt, die ein zusätzliches Zahlungsentgelt sowohl bei Nutzung der Zahlungsmethode „Sofortüberweisung“, als auch PayPal verlangte.

Neuregelung des § 270a BGB

Als unzulässig angesehen wird laut dem neuen Gesetz ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Lastschrift und Kreditkarten im Vier-Parteien System. Überwiegende Einigkeit besteht darüber, dass die Bezahlmöglichkeit „Sofortüberweisung“ von der Regelung erfasst wird, da es sich bei der Sofortüberweisung um eine einfache SEPA-Lastschrift handelt. Bisher unklar war jedoch, ob das Verbot auch für die Zahlungsmethode PayPal gilt. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale sollten Zahlungen über PayPal jedenfalls dann erfasst sein, wenn die ausgelöste Zahlung durch den Verbraucher per Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte erfolgt.

Urteil des LG München I

Das Gericht gab mit der Entscheidung vom 13.12.2018 der Unterlassungsklage gegen die FlixMobility GmbH statt und gab damit der Wettbewerbszentrale Recht. Die erhobenen Zahlungsentgelte auf die „Sofortüberweisung“ und auf PayPal wurden als unzulässig eingestuft. Beide Zahlungsmethoden fallen also nach Ansicht des Gerichts in den Anwendungsbereich des § 270a BGB.

Zukunftswirkung des Urteils

Der Wettbewerbszentrale zufolge handelt es sich bei der Entscheidung um ein Grundsatzurteil, das branchenübergreifende Bedeutung haben könnte. Besonders in Anbetracht des Bußgeldbetrags bei künftiger Zuwiderhandlung für die FlixMobility GmbH in Höhe von 250.000 € könnte das Urteil andere Unternehmen abschrecken, zusätzliche Zahlungsentgelte zu verlangen.

Auf Verbraucherseite machen sich jedoch bereits Bedenken über die Verbraucherfreundlichkeit dieses Urteils breit. Bei den beiden Zahlungsmethoden entstehen für den Händler Kosten, die beispielsweise bei PayPal ca. 1,5-2,4% des Kaufpreises betragen können. Wenn diese Kosten nun zukünftig nicht mehr von den Verbrauchern als Zusatzentgelt zurückerlangt werden können, könnten die Händler auf eine Mischkalkulation zurückgreifen, um die Mehrkosten auszugleichen. Darunter leiden wiederum diejenigen Verbraucher, die Zahlungsmethoden wie PayPal nicht nutzen.

1 Kommentar

  1. Till Wollheim, 21. Dezember 2018

    Der gesamte Markt ist eine Mischkalkulation. Dann könnte man auch die Maut mit diesem Argument angreifen – wer sich nur lokal via Landstraße etwas anliefern lässt zahlt auch indirekt Maut, da die Frachtführer keine gesplitteten Transportkosten nach Nah- und Fernverkehr ausweisen. Zudem kosten Kreditkartenzahlungen auch 2% Gebühren für den Händler. Viel sinnvoller wäre es also, wenn die Entgelte fürs bargeldlose Zahlen auf unter 1 % gedrückt würden und dafür Barzahlungen mit 5% bepreist würden – was noch nicht einmal dessen Kosten deckt!

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