Google Standort-Tracking auf Android-Mobiltelefonen: Verstoß gegen die DSGVO?
Um alle Funktionen eines Mobiltelefons mit dem Android-Betriebssystem von Google auszukosten und Apps aus dem Google Play Store zu laden, benötigt man einen Google Account. Bei der Erstellung eines solchen Accounts kann man verschiedenen Funktionen zustimmen oder sie ablehnen, darunter auch die Funktion „Standortverlauf“ und „Web- & App-Aktivitäten“.
Unter der Funktion „Standortverlauf“ werden eine Vielzahl von Nutzerdaten, unter anderem auch die am häufigsten verwendete Art der Fortbewegung, gespeichert. Die Standortdaten werden über GPS-Koordinaten, Wi-Fi Scanning und Bluetooth Scanning gesammelt.
Wenn „Web- & App-Aktivitäten“ aktiviert ist, werden zudem die Daten der Suchanfragen des Nutzers gespeichert. Zusätzlich zu dem Suchverlauf wird jedoch bei einigen Apps, wie „Google Maps“, auch der Standort aufgezeichnet, an dem die jeweilige Suche vorgenommen wurde.
Rechtliche Bedenken
Der norwegische Verbraucherschutzverband klassifiziert die Standortdaten als personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 DSGVO. Weiter wird dann gefragt, welche Bedingung aus Art. 6 DSGVO erfüllt ist, die es rechtfertigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten.
Unter anderem wird in Frage gestellt, ob die Zustimmung des Nutzers tatsächlich als freiwillig angesehen werden kann. Der Verbraucherschutzverband geht sogar so weit, die Zustimmung als erzwungen zu beschreiben: Sollte „Standortverlauf“ nicht bei der Einrichtung des Accounts aktiviert worden sein, erhält der Nutzer mehrere Mitteilungen bei der Nutzung verschiedener Applikationen, dass die Funktionalität eingeschränkt sei, wenn die Funktion nicht aktiviert werde.
Ferner wird kritisiert, dass die Zustimmung auch nicht fundiert sei. Das Zustimmungsverfahren sei nicht transparent genug und der Nutzer wisse nicht genau, was er zustimme.
Forderungen
Von dem norwegischen Verbraucherschutzverband wird gefordert, zu untersuchen, ob eine Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten besteht und ob alle Bedingungen für eine wirksame Zustimmung im Sinne des Art. 7 DSGVO erfüllt sind. Außerdem wird die Auferlegung eines Bußgelds gefordert, da Google nach Ansicht des Schutzverbandes gegen die DSGVO verstoßen hat.