Bedenken bezüglich der neuen Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamts: Sind Computerprogramme nun patentierbar?

08. Januar 2019
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laufendes Computerprogramm mit Codes und Daten

Europäische Patente werden nach Art. 52 EPÜ nur für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf dem Gebiet der Technik beruhen und gewerblich anwendbar sind. Grundsätzlich sind Computer- und Softwareprogramme von der Patentierbarkeit ausgeschlossen, da sie keinen „technischen Charakter“ aufweisen. Durch die Erneuerung der Richtlinien für die Prüfung eines Patents bei dem Europäischen Patentamt wurde jedoch Computerprogrammen dieser technische Charakter unter bestimmten Voraussetzungen bereits zugesprochen. Könnten nun Vorgänge wie Maschinenlernen oder Cloud Computing zukünftig patentierbar sein?

Grundsätzliches zum Europäischen Patentamt

Das Europäische Patentamt (EPA) ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in München, deren Aufgabe in der Prüfung und Erteilung Europäischer Patente liegt. Dabei richtet sich das Amt nach den Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Für die Prüfung der Patentanmeldungen darf das Patentamt nach Art. 10 Abs. 2 a) EPÜ eigene Richtlinien erlassen, die jedoch keine Rechtsvorschriften darstellen und damit nicht bindend sind.

Bedenken bezüglich des Vorgehens

Abgesehen von der generellen Kritik an dem Bestehen des Europäischen Patentamts, machen sich Bedenken bezüglich der neuen Richtlinien breit. Diese Richtlinien erleichtern die jahrelange Praxis des Amts, für „computerimplementierte Erfindungen“ Patente zu erteilen. Hierunter könnten nun beispielsweise auch technisch realisierte Funktionen einen Computers wie etwa das Maschinenlernen, bestimmte Simulationen oder auch die spezielle Analyse von Daten fallen, da eine etwaige solche Erfindung die erforderliche „Technizität“  aufweisen würde und so den Patentierbarkeitsvoraussetzungen genügt.

Kritisiert wird daran, dass der Kerngehalt des EPÜ umgangen werde und die Richtlinien so dem Gesetz widersprechen. Softwareprogramme und Computerprogramme „als solche“ seien nicht patentierbar, sondern vielmehr vom Urheberrecht geschützt.

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