EuG: Das Zischen einer Getränkedose ist keine Hörmarke

09. Juli 2021
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Getränkekisten mit Flaschen in einem Getränkemarkt

Erstmals Entscheidung des EuG zur Eintragung einer Klangmarke, welche im Audioformat dargestellt wurde: Der Getränkedosenhersteller Ardagh Metal Beverage Holdings wollte den Klang beim Öffnen seiner Getränkedosen markenrechtlich schützen lassen. Das EuG wies die Klage jedoch ab, da dem Geräusch keine Unterscheidungskraft zukomme. Das Geräusch würde man vielmehr mit dem Getränk an sich in Verbindung bringen und nicht etwa mit dem Hersteller der Dose.

Zischen als Hörmarke?

Das Zischen der prickelnden Kohlensäure ist das typische Geräusch, das einen beim Öffnen einer Getränkedose erwartet. Markenrechtlich geschützt werden kann dieser Klang jedoch nicht. Dies entschied das EuG erstmals in dem Fall eines Getränkedosenherstellers, der das Geräusch seiner Getränkedosen als Hörmarke eintragen lassen wollte.

Konkret ging es um den Klang der Dosen des Herstellers Ardagh Metal Beverage Holdings. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass das Geräusch nach dem Öffnen für eine Sekunde verstummt und darauf ein etwa neun sekundenlanges Prickeln folgt. Dieses zeitversetzte Zischen, das für eine Getränkedose auch überdurchschnittlich lange dauert, entsteht aufgrund eines Stickstoffbehälters, welchen der Hersteller in seinen Getränkedosen anbringt. Da die Firma deshalb das Zischen ihrer Dosen als Erkennungshinweis deutete, wollte sie dieses Zischen markenrechtlich schützen lassen.

Mithilfe einer Audiodatei versuchte sie beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Geräusch als Hörmarke eintragen zu lassen. Zum Leidtragen der Ardagh Metal Beverage Holdings wies das europäische Markenamt die Eintragung jedoch mit der Begründung, dem Zischen fehle die Unterscheidungskraft, ab.

Der Getränkehersteller wollte die Entscheidung des europäischen Markenamts nicht hinnehmen und zog – erfolglos – vor das EuG.

Entscheidung des EuG

Das Gericht stimmte dem europäischen Markenamt dahingehend zu, dass dem Geräusch die Unterscheidungskraft fehle. Nach Ansicht der Richter seien für Klangmarken dieselben Kriterien wie für die anderen Markenkategorien wie etwa Wort- und Bildmarken heranzuziehen und deshalb auch gleich zu behandeln. Demnach sei der Zweck einer Marke, dass der Verbraucher dadurch einen bestimmten Hersteller wieder erkennen könne. Bei dem infragestehenden Geräusch sei dies jedoch zu verneinen, da es sich dabei um „ein rein technisches und funktionelles Element“ handele. Darüber hinaus würde der Verbraucher bei der Wahrnehmung des Zischens wenn dann eine Verbindung zu dem Getränk an sich herstellen, jedoch das Geräusch nicht als Hinweis auf den Hersteller der Dose verstehen.

Das EuG stellt jedoch auch klar, dass es nicht generell Getränken den Schutz als Klangmarke versagen möchte. Der Ardagh Metal Beverage Holdings steht weiterhin die Möglichkeit offen, gegen das Urteil des EuG Rechtsmittel zum EuGH einzulegen.

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