Streit um eine vermeintliche „Vertipper-Domain“
Was ist passiert?
In einem UDRP-Verfahren vor der WIPO machte die Maharishi Foundation nun geltend, durch den Inhaber der Domain wwtm.org, der seinen Sitz in England hat, in ihren Markenrechten verletzt zu sein. Anlass für diese Verletzung sieht die Maharishi Foundation darin, dass sie unter der Marke »TM« weltweit bekannt und die Domain des Gegners ihrer zum Verwechseln ähnlich sei. Es handle sich deshalb um eine sogenannte Vertipper-Domain.
Mit einer Vertipper-Domain wird ein bewusst falsch geschriebener Domain-Name registriert, der dann auf die richtige Domain mit korrekter Schreibweise weitergeleitet wird. Damit soll dafür gesorgt werden, dass Besucher die die Website nicht finden, weil sie den Domain-Namen falsch geschrieben haben, trotzdem auf der richtigen Webseite landen. Die Maharishi Foundation gibt deshalb an, dass die Domain allein dazu diene, Nutzer auf die Webseite des Gegners zu führen und so wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.
Der Gegner dagegen gibt an, dass er kein Interesse an der Marahishi Foundation oder deren Kunden habe, weiterhin war sie ihm gänzlich unbekannt. WWTM steht für »Working With The Mind«. Dabei handelt es sich um ein Projekt bei dem es um »Mindfulness in Prisons« gehe. Es finanziert sich durch Spenden, wie beispielsweise 2020 aus dem National Lottery COVID19 Fund, um von COVID19 betroffenen Menschen mit einem »Mindfulness Program« zu helfen.
Als Reaktion beantragte der Gegner deshalb, ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festzustellen.
UDPR-Verfahren
In einem UDRP-Verfahren obliegt es der Klägerin zu beweisen, dass ihr Domainname mit einer Handels- oder Dienstleistungsmarke, an welcher der Kläger Rechte hat, identisch oder dieser täuschend ähnlich ist und dass Sie keinerlei Recht oder berechtigtes Interesse in Bezug auf den Domänennamen haben und ihr Domainname bösgläubig registriert wurde und verwendet wird.
Zum Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt John Swinson bestimmt.
Demnach liegen die ersten beiden Elemente der UDPR vor, jedoch hat der Gegner auch eine tatsächliche Berechtigung vorgetragen.
Letztendlich konnte die Klägerin keinen Beweis zum Element der Bösgläubigkeit erbringen, sodass die Klage im Ergebnis abzuweisen war.
Fazit
Es ist durchaus denkbar, dass allein aufgrund einer geringen Ähnlichkeit die Eigenschaft als Vertipper-Domain als solche schon bejaht werden kann.
Allerdings besteht im Rahmen eines UDRP-Verfahrens auch die Gefahr, dass einem Reverse Domain Name Hijacking Verfahren stattgegeben wird. Dies ist der Fall, wenn der Klagegegner nicht nur eine Erklärung für den Domain-Namen bieten kann, sondern anhand entsprechender Inhalte und Nachweise auch darlegen kann, dass es sich gerade nicht um eine Vertipper-Domain handelt.