Restaurant-Streit zwischen „Ciao Mamma“ und „Ciao“: keine Verwechslungsgefahr

16. Juli 2021
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Ein Schild mit der Aufschrift Gasthof

Das OLG Frankfurt am Main hat im Rechtsstreit um die Bezeichnung des Restaurants "Ciao Mamma" entschieden: Es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den Lokalen "Ciao Mamma" und "Ciao". Sowohl das Restaurant "Ciao Mamma" als auch das Lokal "Ciao" bieten italienische Speisen an und sind darüber hinaus beide in derselben Umgebung von Darmstadt ansässig. Da der Betreiber der Pizzeria "Ciao" deshalb eine Verwechslungsgefahr zwischen den Restaurants befürchtet, klagte er gegen "Ciao Mamma" auf Unterlassung.

Die Betreiber des in der Umgebung von Darmstadt ansässigen Restaurants „Ciao“ klagten erfolglos gegen die Pizzeria „Ciao Mamma“, die sich ebenfalls in Darmstadt befindet. Grund für die Klage war eine nach Ansicht der Betreiber bestehende Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Lokalen, da beide italienische Speisen in derselben Umgebung anbieten. Sie forderten deshalb, dass das Lokal „Ciao Mamma“ es unterlassen müsse, die Bezeichnung als solche zu tragen.

„Ciao“ ist eine besondere Geschäftsbezeichnung mit Unterscheidungskraft

Das Landgericht verneinte die Verwechslungsgefahr und wies den im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch der „Ciao“-Betreiber zurück. Diese Entscheidung wollten die „Ciao“-Betreiber nicht hinnehmen und legten dagegen Beschwerde beim OLG Frankfurt am Main ein – jedoch erfolglos.

Das OLG sprach der Bezeichnung „Ciao“ zwar eine originäre Unterscheidungskraft zu, da es sich dabei um eine besondere Geschäftsbezeichnung handle. Darüber hinaus sei das Wort „Ciao“ jedoch auch als gängige italienische Grußformel bekannt, weshalb der Schutzbereich eingeschränkt werden müsse und der Bezeichnung nur eine geringe Kennzeichnungskraft zugesprochen werden könne.

Keine hinreichende Ähnlichkeit zwischen „Ciao“ und „Ciao Mamma“

Dennoch verneinte auch das OLG eine Verwechslungsgefahr. Das Gericht stimmte dem Antragsteller dahingehend zu, dass Branchenidentität zwischen den beiden Lokalen bestünde, da sowohl „Ciao“ als auch „Ciao Mamma“ italienische Speisen vertreiben. Um eine etwaige Verwechslungsgefahr festzustellen, müsse der Gesamteindruck verglichen werden. Das OLG kam hierbei zu dem Ergebnis, dass „Ciao“ und „Ciao Mamma“ sich nicht hinreichend ähneln würden. Der angesprochene Verkehrskreis könne erkennen, dass es sich bei dem Bestandteil „Ciao“ der Bezeichnung „Ciao Mamma“ nicht um einen eigenständigen Stammbestandteil handelt. Der Verkehr nehme „Ciao Mamma“ deshalb nicht als Ableger des Restaurants „Ciao“ wahr, weshalb eine Verwechslungsgefahr nicht vorliege. „Ciao Mamma“ darf deshalb seinen Namen weiterhin behalten – zum Leidtragen des Lokals „Ciao“.

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