EuGH bremst Massenüberwachung von Fluggästen aus
Die Richtlinie
Die infragestehende EU-Richtlinie, welche 2016 angenommen wurde und bis 2018 auf nationaler Ebene umgesetzt werden sollte, verpflichtet Airlines, Reisebüros und Reiseanbieter, umfangreiche Personendaten, die sogenannten Passenger Name Records (PNR) ihrer Kunden an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Einbegriffen sind unter anderem Name, Adresse, Buchungscode, Reiserverlauf, Vielfliegerstatus, aber auch Informationen über Sitzplatz, Gepäck oder Bezahlung. Über zwanzig Infos werden pro Fluggast gespeichert und analysiert, und das seit vier Jahren. Zudem dürfen diese Infos fünf Jahre lang gespeichert werden.
Kritik
Die belgische Liga für Menschenrechte hatte (nicht als einzige Kritikerin,) dem EuGH durch zehn Vorlagefragen ihre Skepsis gegenüber der Richtlinie gezeigt und wollte klären lassen, ob diese nicht gegen europäische Grundrechte wie das Recht auf Privatsphäre oder auf Datenschutz verstoße. Kritisiert wurde vor allem der Umstand, dass durch diese neue Praxis jeder Fluggast – bereits vor Antritt des Fluges – als möglicher Verdächtiger behandelt wird. Außerdem wurde die Eignung zur Gefahrenabwehr angezweifelt und auf die Fehleranfälligkeit des Systems hingewiesen. Allein in den Jahren 2018 und 2019 produzierte die automatisierte Fluggastdatensammlung zehntausende angebliche Treffer von Personen, die angeblich mit Terrorismus oder schwerer Kriminalität in Verbündung stehen würden. Wie viele richtige Treffer das System bereits lieferte, ist unklar.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH folgerte aus diesen Überlegungen, dass es klarere Vorgaben und engere Schranken zur Auslegung der Richtlinie geben müsse. Die PNR-Datenspeicherung müsse auf das absolut notwendige beschränkt werden. Zum einen wird die Speicherfrist auf reguläre 6 Monate reduziert. Um die Datenspeicherung zu rechtfertigen, müsse außerdem eine „reale und aktuelle oder vorhersehbare terroristische Bedrohung eines Mitgliedstaats“ erkennbar sein. Es darf beispielsweise auch keine künstliche Intelligenz zur Auswertung der Daten herangezogen werden, also keine selbstlernenden Systeme, die ohne menschliches Zutun ihre Kriterien und Bewertungsmaßstäbe ändern. Auch für den Abgleich der PNR-Daten dürfen jetzt nur noch bestimmte, diskriminierungsfreie Datenbanken, wie beispielsweise die des BKA genutzt werden, außerdem darf auch inhaltlich nur noch nach bestimmten Parametern Ausschau gehalten werden.
Trotz strengerer Vorgaben bleibt die Vorratsdatenspeicherung der Fluggastdaten allerdings rechtmäßig und wird weiterhin angewandt. Für viele Mitgliedstaaten bedeutet die Entscheidung jedoch, dass sie ihre nationalen Gesetzte zur Umsetzung der Richtlinie anpassen müssen.
Vereinzelt wird bereits überlegt, das Vorgehen auf Bus- und Bahnreisen auszuweiten.


