EuGH erklärt Urheberrechtsvergütung für Smartphone-Speicherkarten als zulässig

09. März 2015
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Eine Hand hält eine Speicherkarte für ein im Hintergrund befindliches Handy in der Hand

Verwertungsgesellschaften in der EU können beim Kauf eines Smartphones mit Speicherkarte eine Pauschalabgabe für Urheberrechtsvergütungen verlangen. Eine Vergütungspflicht für Handys mit Massenspeicher verstößt nicht gegen das europäische Recht. Mit dieser Entscheidung beendete der Europäische Gerichtshof vergangene Woche den langjährigen Rechtsstreit zwischen der in Dänemark ansässigen Verwertungsgesellschaft Copydan Bandkopi und dem finnischen Handy-Hersteller Nokia.

Hersteller und Importeure von Geräten und Speichermedien, die für zulässige Privatkopien verwendet werden können, sind nach der europäischen Urheberrechtsrichtlinie dazu verpflichtet, sogenannte Urheberrechtsabgaben an Verwertungsgesellschaften abzuführen, um einen gerechten Ausgleich für entgangene Einnahmen der Urheber zu schaffen.

Die Art der Speichermedien und Reproduktionsgeräte, die von dieser Pauschalabgabe betroffen sind, bietet jedoch immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen. Der Handy-Hersteller Nokia hatte sich geweigert, die von Copydan Bandkopi geltend gemachte Urheberrechtsvergütung in Höhe von ca. zwei Millionen Euro zu zahlen und zur Begründung angeführt, die Speicherung legaler Privatkopien sei kein vorrangiger Zweck der Speicherkarten.

Dieses Argument wiesen die Richter in Luxemburg in ihrer Entscheidung zurück. Die Frage nach dem Hauptzweck des Mediums könne lediglich Auswirkungen auf die Höhe der Pauschalabgabe haben. Auch beim Verkauf von Speicherkarten an Wiederverkäufer ist nach Ansicht des BGH eine Vergütungspflicht grundsätzlich rechtmäßig.

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