EuGH-Generalanwalt hält deutsches Leistungsschutzrecht der Presseverleger für nicht anwendbar

26. Februar 2019
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Das Landgericht Berlin hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 8. Mai 2017 (Az.: 16 O 546/15) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Fragen betreffen die Anwendbarkeit der seit August 2013 in Deutschland geltenden Bestimmungen zum Urheber- und Leistungsschutzrecht der Presseverleger. Konkret geht es darum, ob das Gericht die §§ 87f bis 87h UrhG bei der Urteilsfindung in einem Verfahren der VG Media gegen Google LLC berücksichtigen darf oder nicht. Nach Einschätzung des EuGH-Generalanwalts Hogan hätten die fraglichen Normen vor ihrer Aufnahme in das deutsche Urheberrecht ein spezielles Notifizierungsverfahren vor der Europäischen Kommission durchlaufen müssen und sind deshalb nicht anwendbar.

Ausgangsverfahren vor dem LG Berlin

Im Ausgangsverfahren stritten sich die Verwertungsgesellschaft VG Media und der amerikanische Konzern Google LLC um Schadensersatzansprüche für die unentgeltliche Verwendung von Textteilen, Bildern und Fotos von Presse- und Medieninhalten durch Google. Im Rahmen von verschiedenen Angeboten von Google, wie beispielsweise der Google Bildersuche oder Google News, werden zusätzlich zu den Suchergebnissen kurze Textausschnitte, sogenannte „Snippets“, angezeigt, die oftmals aus digitalen Presseerzeugnissen stammen. Google zeigt diese Textteile regelmäßig an, ohne eine explizite Zustimmung der Presseverleger einzuholen. Die VG Media beruft sich stellvertretend für die Presseverlage auf deren Leistungsschutzrecht aus § 87f UrhG und fordert Schadensersatz.

Beschluss des LG Berlin

Das LG Berlin sieht die Klage der VG Media als teilweise begründet an. Dies hängt jedoch von der Frage ab, ob § 87f UrhG überhaupt wirksam erlassen wurde. Die EU-Richtlinie 98/34 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften sieht vor, dass nationale Gesetze, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, während des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert werden müssen. Falls ein Mitgliedstaat diese Notifizierung unterlässt, so darf das später erlassene Gesetz nicht angewendet werden.

Vorlagefragen an den EuGH

Vor diesem Hintergrund möchte das Landgericht Berlin mit seiner Vorlagefrage klären, ob die §§ 87f bis 87h UrhG in den Anwendungsbereich der besagten Richtlinie fallen. Konkret fragt es an, ob die einzelnen Bestimmungen jeweils eine „technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie 98/34 darstellen und ob diese speziell auf „Dienste der Informationsgesellschaft“ abzielen. Sollte dies der Fall sein, so könnte das Gericht die einschlägigen Regelungen zum Leistungsschutzrecht der Presseverleger bei der Entscheidungsfindung im Verfahren der VG Media gegen Google nicht heranziehen.

Einschätzung von Generalanwalt Hogan

EuGH-Generalanwalt Gerard Hogan stuft die fraglichen deutschen Bestimmungen als „technische Vorschriften“ im Sinne der Richtlinie 98/34 ein und ist der Ansicht, dass die Regelungen speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft gerichtet sind. Der Generalanwalt erkennt zwar an, dass der deutsche Gesetzgeber die fraglichen Vorschriften erlassen hat, um die Rechte des geistigen Eigentums der Presseverleger zu stärken. Vor dem Hintergrund der Veränderung der Verbrauchergewohnheiten in Bezug auf die digitale Mediennutzung sei es ein legitimes Ziel, Zeitungen und anderen Pressekanälen einen nachhaltigen Einkommensstrom zuzusichern und damit eine freie und lebendige Presse zu garantieren.

Dies könne nach Ansicht des Generalanwalts allerdings nicht rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat etwa berechtigt wäre, die Notifizierungserfordernisse der Richtlinie 98/34 zu umgehen. Das Notifizierungserfordernis deute nicht auf die Fehlerhaftigkeit eines Gesetzesentwurfs oder dessen Unvereinbarkeit mit dem Schutz des europäischen Binnenmarkts hin. Vielmehr sollten die Kommission und infolgedessen auch die Mitgliedstaaten Kenntnis von einem solchen Gesetzesvorschlag erhalten, um in einer frühen Phase die möglichen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts untersuchen zu können. Deshalb hätte der deutsche Gesetzgeber vor dem Erlass des neuen Urheber- und Leistungsschutzrechts ein Notifizierungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof veranlassen müssen.

Ausblick

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs werden die Angelegenheit nun auf Basis der Empfehlung Hogans beraten. Die Schlussanträge der Generalanwälte sind für sie nicht bindend, oft folgen sie ihnen aber zumindest in Teilen. Insofern sich der Europäische Gerichtshof der Ansicht des Generalanwalts anschließt, hätte dies zur Folge, dass die §§ 87f bis 87h UrhG von deutschen Gerichten nicht mehr angewendet werden dürfen. Infolge einer etwaigen Unanwendbarkeit des deutschen Leistungsschutzrechts könnte der Rechtsstreit zwischen der VG Media und Google LLC zum Nachteil der Verwertungsgesellschaft ausgehen.

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