Tänze geklaut? Künstler verklagen „Fortnite“-Entwickler

26. Februar 2019
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Fortnite-Avatar dappt

Zu den beliebtesten und erfolgreichsten Videospielen aller Zeiten gehört das Shooter-Survival-Game „Fortnite“. Die Grundversion des Spiels ist gratis, jedoch kann der Spieler seinen Avatar durch optisch ansprechendere Kleidung, rhythmische Bewegungen und Tänze individualisieren. Gegen die tanzenden Charaktere der Entwickler klagen nun die ersten Künstler in der USA. Dabei stellt sich jedoch die Frage: Sind Tänze überhaupt urheberrechtlich geschützt?

Viele der übernommenen Tänze sind keine Neuschöpfungen der Softwareentwickler. Allerdings wurden die entsprechenden Personen hinter den Tänzen weder um Erlaubnis gefragt, noch sind die Namen der ursprünglichen Tänzer in dem Videospiel genannt.

Der Tanz als urheberrechtlich geschütztes Werk

Das deutsche Urheberrecht legt fest, dass nur persönliche geistige Schöpfungen als urheberrechtliche Werke geschützt werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählen auch ausdrücklich Werke der Tanzkunst zu den potentiell geschützten Werken. Schutzvoraussetzungen ist neben der menschlich-gestalterischen Schöpfungstätigkeit auch die Manifestierung der Individualität des Schöpfers. Daraus folgt, dass nicht alle Bewegungen, wie ein einzelner Tanzschritt, bestimmte Posen oder kurze Tanzfiguren, als Werk der Tanzkunst urheberrechtlich geschützt sind. Werden einzelne Tanzschritte oder Figuren jedoch in einer Art und Weise kombiniert, dass eine eigenschöpferische Gesamtkonzeption mit individuellen Zügen entsteht, können die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt sein.

Da im US-amerikanischen Recht vergleichbare Schutzvoraussetzungen zu erfüllen sind, erscheint es unwahrscheinlich, dass die kurzen Tanzsequenzen, die den Softwareentwicklern als Vorlagen für das Videospiel gedient haben, als urheberrechtlich geschützte Werke angesehen werden.

Inspiration, Zitat oder Ausnutzung fremder Leistungen?

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die „Fortnite“-Tänze urheberrechtliche Schutzfähigkeit genießen, stellen sich einige Folgefragen.

Zuerst ist fraglich, wer der Inhaber des Urheberrechts ist. Gab es neben dem Tänzer einen Choreographen, wäre dieser Urheber des Werks, denn die schöpferische Leistung führt nämlich zur Entstehung urheberrechtlichen Werkschutzes. Zusätzlich muss man die im US-amerikanischen Recht existierende Work-for-Hire-Doctrine beachten. Diese besagt, dass ein Werk, welches ein Angestellter erschaffen hat, nicht diesem, sondern originär dem Arbeitgeber zugeordnet wird.

Außerdem ist zu klären, ob die ursprünglichen Tänze freie Schöpfungstätigkeiten der Tänzer waren oder ob diese ihrerseits von anderen Tanzwerken inspiriert wurden.

Des Weiteren könnte die Klage an dem urheberrechtlichen Zitatrecht scheitern. Diese Privilegierung ist in § 51 UrhG normiert und dient dem Allgemeininteresse an freier geistiger Auseinandersetzung. Der Softwareentwickler, Epic Games, könnte vortragen, dass die Tänze als popkulturelle Referenz übernommen wurden und somit als Zitat zu werten sind. Allerdings ist fraglich, ob dies den erforderlichen Zitatzweck erfüllt, denn der ursprüngliche Urheber des Tanzwerks müsste weiterhin erkennbar sein. Gegen die Argumentation mit dem urheberrechtlichen Zitatrecht spricht auch die Tatsache, dass die kostenpflichtige Individualisierung der Avatare mit den verschiedensten Tänzen dem Unternehmen einen nicht unerheblichen Geldbetrag in die Kassen spielt.

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