Fall Böhmermann: Staatsanwaltschaft Mainz ermittelt gegen den Moderator und Satiriker

13. April 2016
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blaues Straßenschild mit der Aufschrift Meinungsfreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit wird in Deutschland groß geschrieben und gilt als eines der bedeutendsten Grundrechte. Allerdings bestehen im deutschen Recht auch hierfür gewisse Grenzen, die es einzuhalten gilt. Der ZDF-Moderator und Satiriker Jan Böhmermann hat sich mit seinem Schmähgedicht über den türkischen Präsidenten Erdogan in der Sendung „ZDF Neo Royal“ nach eigener Aussage bewusst nah an diese Grenze herangewagt. Nachdem sowohl die türkische Regierung als auch Präsident Erdogan selbst eine Strafverfolgung von Jan Böhmermann gefordert hatten, beschäftigt die Frage, ob er die Grenzen der Zulässigkeit überschritten hat, derzeit nicht nur die Staatsanwaltschaft Mainz, sondern auch die deutsche Bundesregierung.

Die besondere Rolle, die der Bundesregierung in diesem Fall zukommt, ergibt sich aus § 104a StGB. Eine Strafverfolgung wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten gem. § 103 StGB ist nach dieser Vorschrift ist nur möglich, wenn die Bundesregierung die Ermächtigung dazu erteilt. Ob die Regierung diese Ermächtigung erteilt, wird gerade geprüft.

Präsident Erdogan fühlt sich durch Böhmermanns Gedicht schwer angegriffen und möchte diesen vor Gericht sehen – unabhängig davon, wie die Entscheidung der Bundesregierung ausfällt. Aus diesem Grund hat Erdogan in Mainz auch Anzeige wegen Beleidigung nach § 185 StGB gestellt. § 185 StGB ist gegenüber § 103 StGB jedoch mit deutlich geringerer Strafe bedroht. Bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft in Mainz sind inzwischen mehr als 100 Anzeigen gegen den Moderator eingegangen.

Zunächst bleibt die Entscheidung der Bundesregierung abzuwarten, anschließend liegt es bei der Staatsanwaltschaft, über die Erhebung Anklage gegen Jan Böhmermann zu entscheiden.

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