Fall Böhmermann: Staatsanwaltschaft Mainz ermittelt gegen den Moderator und Satiriker
Die besondere Rolle, die der Bundesregierung in diesem Fall zukommt, ergibt sich aus § 104a StGB. Eine Strafverfolgung wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten gem. § 103 StGB ist nach dieser Vorschrift ist nur möglich, wenn die Bundesregierung die Ermächtigung dazu erteilt. Ob die Regierung diese Ermächtigung erteilt, wird gerade geprüft.
Präsident Erdogan fühlt sich durch Böhmermanns Gedicht schwer angegriffen und möchte diesen vor Gericht sehen – unabhängig davon, wie die Entscheidung der Bundesregierung ausfällt. Aus diesem Grund hat Erdogan in Mainz auch Anzeige wegen Beleidigung nach § 185 StGB gestellt. § 185 StGB ist gegenüber § 103 StGB jedoch mit deutlich geringerer Strafe bedroht. Bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft in Mainz sind inzwischen mehr als 100 Anzeigen gegen den Moderator eingegangen.
Zunächst bleibt die Entscheidung der Bundesregierung abzuwarten, anschließend liegt es bei der Staatsanwaltschaft, über die Erhebung Anklage gegen Jan Böhmermann zu entscheiden.