Setzen eines Hyperlinks auf Inhalte, die ohne Einverständnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurden, verletzen das Urheberrecht nicht

12. April 2016
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Europäischer Gerichtshof, EuGH

Jegliche Wiedergabe eines Werkes bedarf der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers, das besagt eine EU-Richtlinie.

Umso überraschender ist die Aussage des Generalanwalts, dass das Setzen eines Hyperlinks im Internet nicht als „Handlung der öffentlichen Wiedergabe“ eingestuft werden kann. Dies gilt uneingeschränkt, auch wenn der Inhalt der verlinkten Webseite ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde.

Anlass dieser Aussage ist die Setzung eines Hyperlinks, die auf eine Webseite führt, welche Fotos einer Moderatorin beinhaltet, die aufgrund einer Fotoreportage für eine Zeitschrift angefertigt wurden. GS Media veröffentlichte daraufhin einen Hyperlink auf ihrer Webseite Geen Stijl.

Dieser führte direkt zu einer australischen Webseite, auf der die Aufnahmen ohne Zustimmung der Verlegerin der Zeitschrift zugänglich gemacht wurden. Die Fotos verschwanden auf der australischen Webseite, dies nahm Geen Stijl zum Anlass neue Hyperlinks zu setzten, die zu Webseiten führen, auf denen die Fotos zu finden waren.

Sanoma, die Verlegerin der Zeitschrift, wirft GS Media eine Urheberrechtsverletzung vor.

Ein diesbezügliches Verbot würde dem Kerngedanken der EU-Richtlinie, die der Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa dient, zuwiderlaufen, so der Generalanwalt Wathelet. Dieser stützt seinen Gedanken zudem auf die Tatsache, dass durch das Setzen eines Hyperlinks das Werk nicht veröffentlicht wird, sondern lediglich die Entdeckung der Inhalte erleichtert wird.

Des Weiteren ist unerheblich, ob die GS Media wusste oder verkannt hat, dass die Fotos ursprünglich ohne Zustimmung veröffentlicht wurden. Dieses Argument ist darauf zurückzuführen, dass Internetnutzer keinerlei Kenntnis darüber haben, ob eine Veröffentlichung der Werke mit oder ohne Zustimmung des Urhebers geschehen ist.

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