Fitness-App-Anbieter ignorieren Auskunftspflicht gegenüber Nutzern

27. Dezember 2017
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Hand hält Smartphone, auf dem eine Fitness-App abgebildet ist

Nutzer von Fitness-Apps haben gegenüber den Anbietern gem. § 34 Bundesdatenschutzgesetz das Recht auf Auskunft über die von diesen gespeicherten und verwendeten Daten. Die Auswertung einer diesbezüglichen Marktwächter-Studie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zeigt jedoch, dass nur wenige Verbraucher ausreichend Information bezüglich ihrer Anfrage erhalten.

Fitness-App-Anbieter müssen auf Anfrage von Verbrauchern gem. § 34 Bundesdatenschutzgesetz Auskunft darüber erteilen, welche Daten sie von Nutzern speichern, aus welcher Quelle die Daten stammen, zu welchem Zweck die Speicherung erfolgt und an welche Dritte die Daten ggf. weitergegeben wurden.

Um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu prüfen, wurde die Studie im Rahmen des Projekts „Marktwächter-Digitale Welt“ durchgeführt.

Das Marktwächter-Team wollte wissen, inwieweit Verbraucher auf eine solche Anfrage eine Antwort erhalten. Im Rahmen der Studie haben zwölf Tester einen Auskunftsantrag gestellt, nachdem sie das Wearable und die zugehörige Fitness-App vier Wochen genutzt hatten.

Der Praxistest der Marktwächter-Studie zeigt, dass Verbraucher bei Anfragen zum Großteil keine bzw. keine ausreichenden Informationen darüber erhalten, was mit den Daten bei Wearable- und App-Nutzung geschieht. Dadurch wird die Kontrolle der eigenen Daten für Nutzer erheblich erschwert.

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