Neues Gewährleistungsrecht seit dem 01. Januar 2018

02. Januar 2018
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Wordcloud Gewährleistung

Nach einigen Jahren haben Bundestag und Bundesrat nun das Bauvertragsrecht reformiert. In diesem Gesetz ist auch eine Reform des Gewährleistungsrechts enthalten. Das Gesetz ist zum 01. Januar 2018 in Kraft getreten. Insbesondere im Werkvertragsrecht in Aus- und Einbaufällen gibt es bedeutende Änderungen.

Der Gesetzgeber baut das neue Gesetz hauptsächlich auf Rechtsprechung des EuGH und BGH auf und erweitert in diesem die Vorschriften zu den Kosten der Nacherfüllung. Zukünftig wird es einen § 439 Abs. 3 BGB geben, welcher folgendes besagt:

„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.“

Seit dem 01. Januar 2018 haben alle Kunden die gleichen Rechte. Bislang wurde zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden, wenn ein Käufer als Verbraucher auftrat (B2C), war der Verkäufer zum Ein- und Ausbau einer mangelhaften Sache bzw. die dabei anfallenden Kosten verantwortlich. Bei Verträgen zwischen Unternehmen (B2B) waren die Kosten nur im Rahmen eines Schadenersatzanspruches ersetzbar. Zukünftig wird nicht mehr danach unterschieden, ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist, gem. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB können auch Unternehmer Aus- und Einbaukosten geltend machen.

Damit die Ein- und Ausbaukosten mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht ganz oder teilweise auf den Käufer abgewälzt werden, wurde in § 309 Nr. 8 b cc BGB die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln geregelt, welcher den Anspruch auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten ausschließt. Das Klauselverbot gilt vorerst nur für den Verbraucher. Nach Ansicht des Gesetzgebers soll dieses Verbot jedoch in Zukunft auch im unternehmerischen Verkehr Anwendung finden.

Auch der § 442 BGB wurde angepasst. Bislang standen dem Käufer etwaige Mängelrechte nicht zu, wenn dieser Kenntnis des Mangels hatte. Denn wer bei Abschluss eines Kaufvertrages weiß, dass die Sache nicht die richtige Beschaffenheit aufweist und dennoch einen Vertrag abschließt, ist in den Augen des Gesetzgebers nicht schutzwürdig. Diese Ansicht wurde nun auch für entstandene Ein- und Ausbaukosten ausgeweitet. Wenn der Käufer vor dem Einbau der Sache positive Kenntnis über eine Mangelhaftigkeit hat und den Einbau trotzdem vornehmen lässt, so kann er keine Ein- oder Ausbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung verlangen.

Wer diese Kosten zu tragen hat, ist gem. dem neuen § 475 Abs. 6 BGB geregelt. Der Verbraucher kann einen Vorschuss verlangen und muss demnach die Kosten der Nacherfüllung (Nachbesserung = Reparatur der mangelhaften Kaufsache // Ersatzlieferung = Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache) nicht vorab selbst tragen. Der Unternehmer muss die Kosten jedoch weiterhin selbst tragen.

Mit § 445a BGB – Rückgriff des Verkäufers, wird dem Verkäufer das Recht eingeräumt, wordurch er Kosten, die ihm durch die Nacherfüllung entstehen (Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten sowie Aus- und Einbaukosten) bei seinem Lieferanten geltend machen kann, wenn der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Bislang war dies nur möglich, wenn das letzte Glied der Kette ein Verbraucher war, nun darf der Letztkäufer auch Unternehmer sein. Die Rügepflicht von Mängeln durch das Käuferunternehmen gem. § 377 HGB bleibt unberührt von dieser Vorschrift. Das Rückgriffsrecht besteht durch die gesamte Lieferkette. Es verjährt in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache gem. § 445b Abs. 1 BGB.

§ 439 Abs. 3 BGB regelte bislang ein Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers hinsichtlich beider Arten der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden war. Mit § 475 Abs. 4 BGB wird nun geregelt, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf vom Unternehmer nicht beide Formen der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden können, jedoch ein Aufwendungsersatz für Aus- und Einbaukosten auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden kann. Auf den B2B-Bereich wirkt sich die Norm nicht aus.

An der bisher schon geltenden Informationspflicht ändert sich nichts. Der Verbraucher ist auch in Zukunft darauf hinzuweisen, dass im die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zustehen.

Diese Gesetze gelten für alle Verträge, die ab dem 01. Januar 2018 geschlossen werden. Eine wirkliche Neuerung stellen die Vorschriften jedoch nicht da, da sie lediglich die Rechtsprechung des EuGH und des BGH in den Gesetzestext mit einfließen lassen. Lediglich die Übernahme der Kosten im B2B-Verkehr ist eine echte Neuerung.

Der Verkäufer muss die Ein- und Ausbaukosten mangelhafter Ware ersetzen. Das Gesetz regelt durch den Wortlaut des „Anbringens“ nicht nur die klassischen Einbaufälle, sondern auch das Aufhängen/ Anschließen von Gegenständen.

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