Ab Mitte Januar 2018 gilt im Onlinehandel ein Gebührenverbot für bestimmte Zahlarten

04. Januar 2018
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Frau kauft online mit Kreditkarte ein

Der Onlinehandel ist ein hart umkämpfter Markt. Um in diesem Anbieterfeld dennoch Kunden auf sich aufmerksam zu machen, räumt so mancher Händler freiwillig Vorteile ein. Beliebt ist hierbei beispielsweise das Anbieten vielfältiger kostenfreier Zahlungsmöglichkeiten, obwohl Verkäufer hierzu häufig weder verpflichtet sind und ihnen dabei häufig zusätzliche Kosten entstehen. Zwar sah der Gesetzgeber bislang bereits vor, dass zumindest eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit unentgeltlich vorgehalten musste. Die dem Verkäufer für die Nutzung aller weiteren angebotenen Zahlungsmittel anfallenden Kosten konnten jedoch auf den Kunden umgelegt werden. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie ist damit nun jedoch für bestimmte Zahlarten ab dem 13.01.2018 auch Schluss.

Damit werden die ohnehin strengen Regeln zur Gebührenerhebung für die Wahl einer bestimmten Zahlart noch weiter eingeschränkt. Bisher durften zusätzliche Gebühren nur dann erhoben werden, wenn dem Verbraucher neben der gebührenpflichtigen Zahlart auch eine zumutbare und gängige unentgeltliche Zahlmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird und darüber hinaus mit der Gebühr lediglich die dem Händler zur Nutzung des konkreten Zahlungsmittels tatsächlich entstehenden Kosten gefordert werden. Ab dem 13.01.2018 sind von einer solchen potentiellen Gebühr nun bestimmte Zahlarten jedoch von vornherein ausgeschlossen.

Konkret darf die Wahl der Zahlarten „SEPA-Lastschrift“, „SEPA-Überweisung“ sowie die Zahlung mittels gängiger Kreditkarten wie VISA- oder Master Card für den Verbraucher (B2C) keine Gebühren mehr nach sich ziehen. Hintergrund dieser Erwägung ist mitunter, dass der Verbraucher zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung nicht mit zusätzlichen Gebühren belastet werden dürfe. Auch für Verkäufe zwischen zwei Unternehmern (B2B) gilt für die Zahlarten „SEPA-Lastschrift“  und „SEPA-Überweisung“ dieses Gebührenerhebungsverbot, wohingegen hier für Kartenzahlungsverfahren weiterhin Aufschläge individuell vereinbart werden können.

Während die genannten Zahlarten aus dem Wortlaut des Gesetzes konkret hervorgegen, ist die Einordnung der Bezahlung mittels „PayPal“ dagegen alles andere als klar geregelt. Grundsätzlich müsste man – jedenfalls dem Wortlaut folgend – davon ausgehen, dass auch „PayPal“ von dem Zahlungsverbot umfasst ist.

Anders sieht dies allerdings der Finanzausschuss. Dieser gibt in seiner Beschlussempfehlung ausdrücklich an, dass das Verbot nicht auf 3-Parteiensysteme oder „PayPal“ ausgeweitet werden soll. Möglicherweise ist eine Ausweitung allerding auch gar nicht nötig, da die Bezahlung über „PayPal“ grundsätzlich den gleichen Abläufen folgt wie die im neuen § 270a BGB genannten Ausnahmen. Schließlich hinterlegt der Kunde bei „PayPal“ meist seine Kontodaten, womit dann entweder eine Überweisung vorgenommen oder aber das Konto belastet wird, was einer Lastschrift oder Kreditkartenzahlung gleicht. Dieses Vorgehen jedenfalls ist für sich genommen bereits vom Gesetzeswortlaut umfasst, womit eine Ausweitung daher gar nicht nötig wäre. Ob dies die Gerichte dann auch so sehen würden, bliebe grundsätzlich abzuwarten. Ob es soweit jedoch überhaupt kommt, ist nach einer Meldung des luxemburgischen Zahlungsdienstleisters fraglich. Denn das Unternehmen hat bereits angekündigt, seine Nutzungsbedingungen zum 09.01.2018 dahingehend abzuändern, dass das „Erheben eines Zahlungsmittelentgelts für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode in einem Online-Shop (das sogenannte „Surcharging“) für Händler nun nicht mehr gestattet“ ist. Von der Zulässigkeit der Gebührenerhebung gegenüber dem Kunden für die Zahlung mittels PayPal ist somit unabhängig von der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie ohnehin nicht auszugehen.

Von Online-Händlern beachtet werden sollte dieses Gebührenverbot auf jeden Fall. Erhebt man über den 12.01.2018 hinaus weiterhin Gebühren auf die genannten Zahlarten, so drohen Abmahnungen. Doch nicht nur die Gebührenerhebung an sich birgt ein Abmahnrisiko. Auch die Rechtstexte sowie Kundeninformationen müssen dementsprechend angepasst werden und dürfen keine veralteten Auskünfte beinhalten, denn auch diese müssen in Einklang mit der dann geltenden Rechtslage stehen. Unsere AGB-Flatrate-Mandanten haben dahingehend bereits entsprechende Handlungsanweisungen erhalten. Für weitere Informationen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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