Formerfordernis von befristeten Arbeitsverträgen
Entscheidung des Arbeitsgerichts
Laut § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit die Schriftform. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein befristeter Vertrag unter Verwendung eines elektronischen Siegel abgeschlossen. Eine handschriftliche Unterschrift erfolgte nicht. Ein solches elektronisches Siegel ist nur ausreichend, wenn es sich um ein zertifiziertes System im Sinne des § 126a BGB handelt. Ist dies nicht der Fall, ist die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam und dieser gilt als unbefristet geschlossen. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.