Formerfordernis von befristeten Arbeitsverträgen

22. November 2021
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Vertragspapier mit Fokus auf die Stelle für die Unterschrift, auf der ein Füller bereit liegt

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 28.09.2021 entschieden, dass die elektronische Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrages nicht den Formerfordernissen genügt. Der Arbeitsvertrag gilt dann als unbefristeter Vertrag.

Entscheidung des Arbeitsgerichts

Laut § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit die Schriftform. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein befristeter Vertrag unter Verwendung eines elektronischen Siegel abgeschlossen. Eine handschriftliche Unterschrift erfolgte nicht. Ein solches elektronisches Siegel ist nur ausreichend, wenn es sich um ein zertifiziertes System im Sinne des § 126a BGB handelt. Ist dies nicht der Fall, ist die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam und dieser gilt als unbefristet geschlossen. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

 

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