GEMA Klage gegen OpenAI (ChatGPT)

08. April 2025
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Ausschnitt aus dem Urheberrechtsgesetz

Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA klagt vor dem Landgericht München gegen OpenAI und fordert faire Vergütung. Ein Erfolg der GEMA-Klage würde voraussichtlich zur Durchsetzung ihres Lizenzmodells und der Erhebung marktüblicher Lizenzeinnahmen führen. Worum es im Einzelnen bei der Klage geht, worauf es rechtlich ankommen wird und was man unter dem sogenannten "Opt-out" versteht, fassen wir in diesem Blog-Beitrag für Sie zusammen.

Klage der GEMA und Anspruchsziel

Die GEMA wirft Open AI vor, in seinem Tool ChatGPT geschützte Songtexte von deutschen Urheberinnen und Urhebern wiederzugeben, ohne dafür die Urheberinnen und Urheber der genutzten Werke vergütet zu haben. Konkret geht es um den Vorwurf der unrechtmäßigen Nutzung von Songtexten zum Training von KI-Modellen durch OpenAI.

Sie hat nun den Fall explizit als Musterverfahren zur Klärung offener Rechtsfragen positioniert und im November 2024 Klage beim LG München erhoben.

Dr. Tobias Holzmüller, CEO der GEMA, sagte: „Die Songs unserer Mitglieder sind nicht der kostenlose Rohstoff für die Geschäftsmodelle der Anbieter generativer KI-Systeme. Wer diese Songs verwenden möchte, muss eine Lizenz erwerben und die Urheberinnen und Urheber fair vergüten. Wir haben dafür ein Lizenzmodell entwickelt. Gegen unlizenzierte Nutzungen gehen wir rechtlich vor.“

 

Rechtliche Ausgangslage

Rechtlich relevant wird für das LG München nun sein, ob durch das Verhalten von OpenAI, die Urheberrechtsschranke des Text und Data Mining (§ 44b UrhG) greift oder nicht.

Diese erlaubt das automatisierte Absuchen des Internets und das Sammeln von Daten auch aus urheberrechtlich geschützten Werken zu Analysezwecken. Ob darunter das Training von KI fällt, ist umstritten. Erste Tendenzen verdeutlichen sich jedoch. Erst kürzlich hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass das Training einer KI als Text und Data als Mining im Sinne des § 44b UrhG einzustufen ist.

Weiter relevant ist aber weiter, ob die einzelnen Voraussetzungen auch im konkreten Fall vorliegen. Denn entscheidender ist wohl vielmehr die Frage, ob die GEMA einen wirksamen Nutzungsvorbehalt gem. § 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG erklärt hat. Dieser muss bei online zugänglichen Werken „in maschinenlesbarer Form erfolgen”.  Denn das Hauptargument der GEMA beruht auf eeinem Opt-out, der im Mai 2022 in einer Mitgliederversammlung beschlossen worden sei. Infolgedessen hat die Gema nach eigenen Angaben stellvertretend für ihre Mitglieder erklärt, dass ihre Werke nur nach Erwerb einer Lizenz zum Training von KI-Systemen verwendet werden dürfen. Durch diesen Nutzungsvorbehalt solle sichergestellt werden, dass die Urheberinnen und Urheber an den Einnahmen, die durch KI-Systeme erzielt werden, angemessen beteiligt werden.

 

Erläuterung Opt-Out:

Beim Training von KI-Anwendungen stellt sich die Frage, ob die Vervielfältigung der geschützten Inhalte für das maschinelle Lernen erlaubt ist oder nicht. Rechtsinhaber, die eine Nutzung ihrer im Internet veröffentlichten Texte als Trainingsdaten für softwarebasierte Textgeneratoren verhindern wollen, können einen entsprechenden Vorbehalt im Rahmen der eigenen Internetpräsenz erklären. Hat der Rechtsinhaber ein sogenanntes „Opt-out“ erklärt, darf sein Inhalt nicht für das Training der KI-Software genutzt werden. Anders gewendet: Beim Opt-out handelt es sich um eine kollektiven Erklärung eines Nutzungsvorbehalts, in dem Fall durch die GEMA im Namen ihrer Mitglieder.

 

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