GEMA-Klage gegen YouTube erneut abgewiesen
Im Mittelpunkt der jahrelangen Auseinandersetzung steht die Frage, ob YouTube ein Musikdienst ist und damit an die GEMA Abgaben für Inhalte mit musikalischer Untermalung abführen muss oder ob die Google-Tochter ihren Nutzern lediglich eine Plattform für die Verbreitung von Inhalten bietet.
Während der Musikverwerter GEMA die entscheidende Tathandlung für ihre Geldforderung im dauerhaften Bereithalten der Inhalte sieht, vertritt YouTube den Standpunkt, als Plattformbetreiber nicht für von Nutzern hochgeladene Videos verantwortlich zu sein.
Das Berufungsgericht folgte in seinem Urteil der Ansicht von YouTube, die Google-Tochter sei als Plattformbetreiber in erster Linie technischer Dienstleister. Der Vorsitzende Richter betonte, dass ein Video sobald es von einem Nutzer hochgeladen werde, ohne Zutun von YouTube bereits für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Es handle sich um einen „Automatismus“, wozu die Plattform lediglich die „Werkzeuge zur Verfügung“ stelle.
Der Streit wird mit diesem Urteil aber keinesfalls beendet sein und zur nächsten Instanz geführt werden. Auch das Gericht erwartet, dass hier lediglich die Revisionsführer bestimmt wurden und der Streit vor dem BGH weitergehen wird. Sobald der Volltext vorliegt, finden Sie diesen in unserer Urteilsdatenbank.