Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Kündigungen in Textform
Das neue Gesetz führt zunächst zur Ersetzung des Wortes „Schriftform“ in § 309 Nr. 13 BGB durch den Begriff „Textform“. Zwar ist dem Schriftformerfordernis des § 309 Nr. 13 BGB nach den Auslegungsregelungen des § 127 Abs. 2 und 3 BGB bereits jetzt in vielen Fällen durch eine Erklärung in Textform Genüge getan, dies wissen die meisten Verbraucher jedoch nicht. Ihnen ist zumeist nicht bewusst, dass in den meisten Fällen eine einfache Kündigungsemail ausreichend ist und kein eigenhändig unterzeichnetes und per Post versandtes Schreiben aufgesetzt werden muss. Das neue Gesetz stellt dies nun im Interesse der Verbraucher klar.
Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen
Des Weiteren wird den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen die Möglichkeit gegeben, gegen eine unzulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten vorzugehen. Dafür wird § 2 Abs. 2 UKlaG um eine Nummer 11 erweitert, die für Unternehmer geltende Datenschutzvorschriften als Verbraucherschutzgesetze einordnet. Somit sind mit Inkrafttreten des Gesetzes insbesondere Verbraucherschutzorganisationen berechtigt, gegen eine unzulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Verbraucherdaten zum Zwecke der Werbung, der Marktforschung, des Erstellens von Nutzungsprofilen und sonstiger kommerzieller Zwecke, auf Unterlassung zu klagen.
Praktische Auswirkungen und Folgen
Durch diese Änderung werden künftig also nicht nur die jeweils verletzten Privatpersonen anspruchs- und damit klageberechtigt sein. Auch Verbraucherverbänden steht ein Anspruch auf Unterlassung zu, sofern verbraucherschützende Datenschutzregelungen verletzt sind. Unternehmer könnten sich also bald mit weitaus mehr Klagen als bisher konfrontiert sehen, da Verbraucherschutzorganisationen sowohl die finanziellen Mittel als auch die nötige Erfahrung zur Klageerhebung aufweisen. Diese machen ihre Rechte daher häufiger geltend als einzelne Privatpersonen.
Außerdem können unter der Geltung des neuen Rechts nicht nur Datenschutzverstöße in AGB, Datenschutzerklärungen oder ähnlichen Texten abgemahnt werden, vielmehr werden auch Fehler im Rahmen der tatsächlichen Datenerhebung Klagegegenstand sein. Es ist damit vermehrt mit Klagen gegen Online-Shop Betreiber zu rechnen.
Durch das neue Gesetz soll die Arbeit der Datenschutzbehörden unterstützt werden. Unternehmer sollen dazu angehalten werden, intensiver auf etwaige Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu achten, um diese beheben und so die Verbraucher schützen zu können. Ferner verfolgt das beschlossene Gesetz das Ziel, verständlicher und genauer über Formanforderungen in vorformulierten Vertragsbedingungen zu informieren.
Bleiben Sie nicht untätig
Um Abmahnungen von Verbraucherschutzzentralen zu vermeiden, sollten Betreiber von Online-Shops somit nicht untätig bleiben, sondern sowohl ihre Rechtstexte rechtlich überprüfen lassen, als auch ihren Webauftritt anpassen. Besonders die Ausgestaltung des Bestellvorgangs birgt das Risiko einer rechtswidrigen Erhebung und/oder Speicherung personenbezogener Daten. Wenden Sie sich noch heute an einen unserer erfahrenen Anwälte, um ihre AGB und ihre Webseite einer juristischen Prüfung zu unterziehen.
Kommentar von Rechts- und Fachanwalt Sascha Pakroo
Der vorliegende Gesetzesbeschluss führt keine neuen Verpflichtungen für Unternehmer ein. Allerdings besteht ab Inkrafttreten der Änderungen eine deutlich
höhere Gefahr als bisher, aufgrund von Datenschutzverstößen abgemahnt zu werden. Mit korrekten Rechtstexten und einer datenschutzkonformen Ausgestaltung der unternehmerischen Website kann diese Gefahr jedoch ohne allzu großen Aufwand minimiert bzw. ganz abgewendet werden.