Google muss nachweislich unrichtige Einträge löschen

20. Dezember 2022
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virtuelle Suchleiste wird mit Finger gedrückt

Wer auf Google nach Informationen zu einem Thema sucht, stößt innerhalb kürzester Zeit auf eine Vielzahl von Antworten. Jedoch entsprechen nicht alle Ergebnisse, die einem von Google gezeigt werden, der Wahrheit. Um solche nachweislich unrichtigen Informationen löschen zu lassen, können Betroffene nun direkt die Suchmaschine „in die Pflicht nehmen.“ Google muss die Einträge, wenn sie denn nachweislich unrichtig sind, löschen. Dies entschied nun der EuGH.

Paar klagt gegen US-amerikanische Internetseite

 

Auslöser für die Entscheidung des EuGH war die Klage eines Paares, welches eine Investmentgesellschaft betreibt, gegen eine US-amerikanische Internetseite. Die Klage landete zunächst vor dem BGH. Die beklagte Internetseite war zuvor schon Vorwürfen ausgesetzt. So soll sie gezielt negative Berichte in den Verkehr gebracht haben, um Betroffene mit diesen später zu erpressen. Laut Google gäbe es keinerlei Beweise für diese Vorwürfe. Aus diesem Grund würde man sich dementsprechend weigern, die Links zu den beklagten Artikeln zu löschen.

 

Der EuGH vertritt eine andere Meinung als die Suchmaschine Google. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten muss demnach im Rahmen seiner gesellschaftlichen Funktionen gesehen werden und „gegen andere Grundrechte abgewogen werden.“ Gem. DSGVO gibt es kein Recht auf Löschung von Daten, wenn dadurch die Ausübung des Rechts auf freie Information beeinträchtigt wird. Der EuGH räumt jedoch ein, dass diese Rechte nicht berücksichtigt werden können, wenn die umstrittenen Inhalte falsch sind.

 

Gerichtsentscheidung für Löschung der falschen Inhalte nicht notwendig

 

Google muss die falschen Einträge zukünftig löschen, auch ohne richterliche Entscheidung. Wichtig ist nur, dass der Betroffene, welcher sich gegen einen Eintrag bei Google wendet, nachweisen kann, dass die gefundenen Informationen wirklich falsch sind. Dazu müssen solche Beweise vorgebracht werden, die „vernünftigerweise verlangt werden können.“ Die Darbringung von Beweisen liegt bei dem Betroffenen, die Suchmaschine muss ihn dabei nicht unterstützen.

 

Ein weiterer Bestandteil der Klage waren neben den Google-Einträgen sog. Vorschaubilder, auch Thumbnails genannt. Der EuGH macht deutlich, dass diese Darstellung von Fotos einen starken Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens sowie personenbezogener Daten darstellen könnte. Um eine Ausübung des Rechts auf freie Informationen zu gewährleisten, müsse Google differenzierter handeln. Zwischen Fotos, welche den falschen Inhalt veranschaulichen und solchen, die außerhalb des Kontextes angezeigt werden, müsse unterschieden werden.

 

Die endgültige Entscheidung des Falls liegt nun beim BGH. Dieser muss die Rechtsprechung des EuGH jedoch berücksichtigen.

 

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