Hamburgischer Datenschutzbeauftragter erreicht Löschung von Google-Links zu unzulässigen Insolvenzdatenbanken
Zu den personenbezogenen Daten in Insolvenzverfahren zählen u.a. Name, Adresse, Verfahrensstand sowie Aktenzeichen. Gemäß der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren (InsoBekV) sind diese durch eine zentrale, länderübergreifende Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen. Diese Verordnung enthält für das amtliche Portal Vorschriften zur Löschung von Bekanntmachungen und zur Beschränkung der Auffindbarkeit. Gerade Suchmaschinen werden erfolgreich ausgeschlossen. Allerdings lesen Drittanbieter die dort abrufbaren Daten regelmäßig systematisch aus. Sie veröffentlichen diese dann auf eigenen Internetpräsenzen in der Weise, dass Suchmaschinen sie auch namensbezogen indexieren. Die Folgen sind meist negativ für das persönliche und berufliche Ansehen, aber auch für künftige Entfaltungsmöglichkeiten. Dass Informationen über Insolvenzverfahren bei bloßer Namenssuche auffindbar sind, stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar. Selbst wenn der Suchende kein diesbezügliches Informationsinteresse hat, werden die Informationen aus dem Insolvenzverfahren übermittelt.
Weil die Betreiber dieser Angebote bisher nicht ermittelt werden konnten, können Betroffene nicht unmittelbar gegen die Veröffentlichung vorgehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit das „Recht auf Vergessenwerden“ gegenüber Google und anderen Suchmaschinen einfordern. Dieser Meinung ist auch Johannes Caspar, HmbBfDI: „Für die Betroffenen hat die dauerhafte Auffindbarkeit ihrer Insolvenzdaten (…) eine erhebliche Prangerwirkung. In Fällen, (…) in denen die Seitenbetreiber nicht ermittelbar sind, hat das Recht auf Vergessenwerden gegenüber Suchmaschinen eine besondere Bedeutung für die Betroffenen.“
Die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz hat die Justizverwaltungen der Länder gebeten, „Vorschläge zur Anpassung der bundesweiten Regelungslage der öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren zu entwickeln“.