Herkunftsangaben nun auch für Industrie und Handwerk geschützt
Die Umsetzung der EU-Verordnung VO (EU) 2023/2411 in das MarkenG, § 129a MarkenG, ist am 16.01.2026 in Kraft getreten. Über diese Neu-Regelung werden nun auch geografische Herkunftsangaben für Waren der Industrie und des Handwerks markenrechtlich geschützt. Einen solchen Schutz gab es bisweilen nur für Alkohol und Lebensmittel (beispielsweise bayerisches Bier oder Nürnberger Rostbratwürste). Konkret bedeutet dies, dass Produkte, die eine bestimmte Herkunftsangabe machen, auch im genannten Ort hergestellt werden müssen. Dies gilt zum Beispiel nun für Berliner Porzellan.


