Urheberrecht im digitalen Zeitalter: Geoblocking und VPN-Dienste
Der EuGH sieht sich einer Grundsatzentscheidung gegenüber, die das Urheberrecht im digitalen Zeitalter definieren wird. Dabei geht es um die Vorlagefragen des niederländischen Hoge Raad, dem höchsten niederländischen Gericht. Demnach soll geklärt werden, wann eine unberechtigte öffentliche Wiedergabe in einem Land stattfindet, wobei die Problematik des Geoblockings berücksichtigt werden soll.
Der Ausgangspunkt
Diesen Vorlagefragen liegt ein Rechtsstreit zwischen dem Anne-Frank-Fonds mit Sitz in Basel und der Anne-Frank-Stiftung mit Sitz in Amsterdam sowie weiteren beklagten Forschungseinrichtungen zugrunde. Während die, 1947 erstmals veröffentlichten, Texte aus Anne Franks Tagebuch unter dem Titel „Das Hinterhaus“ auf Wunsch ihres Vaters seit Ende 2015 gemeinfrei sind, hält der Anne-Frank-Fonds die Rechte an den weiteren Texten. Diese Einrichtung sieht ihren Zweck in der Erinnerungsarbeit und finanziert sich durch die Lizenzerlöse an ebenjenen Texten.
Komplex wird der Sachverhalt durch die unterschiedliche Schutzdauer in den Mitgliedsstaaten der EU. Der Titel genießt den Schutz als nachgelassenes Werk (sog. „editio princeps“), was in Deutschland als Leistungsschutzrecht in § 71 UrhG geregelt ist und eine Schutzdauer von 25 Jahren genießt. Mit Erstveröffentlichung im Jahr 1986 besteht somit in Deutschland, wie auch in Belgien, kein urheberrechtlicher Schutz mehr. Der Anne-Frank-Fonds kann somit in diesen Ländern keine Lizenz- oder Unterlassungsansprüche durchsetzen. In den Niederlanden dagegen steht dem Herausgeber ein längerer Schutz von 50 Jahren zu, welcher somit noch bis 2037 fortbestünde.
In den Niederlanden hält die Anne-Frank-Stiftung die Originalschriften als Dauerleihgabe des Staates und verwendet sie unter anderem zu Forschungszwecken. In einem niederländisch-belgischen Forschungskonsortium wurde eine Online-Edition der Texte veröffentlicht. Die Stiftung war sich dabei der Urheberrechtslage bewusst und sperrte den Zugriff für niederländische Anfragen. Diese technische Möglichkeit, das sog. Geoblocking, soll verhindern, dass Personen aus bestimmten Märkten, für die keine Lizenzierung oder vergleichbare Bewilligungen bestehen, auf die Inhalte zugreifen.
Ein Überblick über die Argumentation
Trotzdem sieht der Anne-Frank-Fonds seine Urheberrechte verletzt, da diese Einschränkung durch Verwendung eines Virtual Private Networks (sog. VPN) umgangen werden kann. Damit wird dem Endgerät, mit dem z.B. auf eine Webseite zugegriffen werden soll, eine neue IP-Adresse zugewiesen und der tatsächliche Standort des Geräts verschleiert. Es kann der Webseite somit vorgetäuscht werden, dass die Anfrage aus einem berechtigten Land kommt, obwohl der tatsächliche Nutzer sich in einem Land befindet, dass durch das Geoblocking ausgeschlossen werden soll. Diese einfache Zugangsmöglichkeit, für die keine besonderen technischen Kenntnisse notwendig sind, moniert der Anne-Frank-Fonds als tatsächliche Zugriffsweise für die niederländische Bevölkerung. Darüber hinaus wird angebracht, dass es für die öffentliche Zugänglichmachung allein auf die Möglichkeit des Zugriffs für einen unbestimmten Personenkreis ankommt.
Dem steht gegenüber, dass eine wirksame Übernahme der, im Urhebervertragsrecht üblichen, räumlichen Lizenzierungsgrenzen und Differenzierung von verschieden langen Schutzfristen, gewährleistet werden muss. Das Geoblocking stelle somit eine Maßnahme dar, die die gemeinfreie Nutzung in den entsprechenden Ländern sowie die Einschränkung in anderen Ländern garantiert. Dabei müssten natürlich entsprechende technische Standards eingehalten werden.
Die Vorlagefragen
Der Hoge Raad legte dem EuGH drei Vorlagefragen vor, um klären zu lassen, wie der Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung gem. Art. 3 Abs. 1 der Urheberrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) auszulegen ist. Konkret soll geklärt werden, ob dieses Merkmal für ein Land erfüllt ist, wenn sich das Angebot gar nicht an die Öffentlichkeit dieses Landes gerichtet ist. Dabei soll umfassend berücksichtigt werden, ob das Einrichten von Geoblocking durch den Herausgeber eine öffentliche Zugänglichmachung ausschließt. Für den Fall, dass trotz der Sperrmaßnahmen eine illegale öffentliche Zugänglichmachung zutrifft, möchte das niederländische Gericht wissen, ob derjenige, der das Werk veröffentlicht hat, auch für die öffentliche Zugänglichmachung einzustehen hat.
Die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos
Am 15.01.2026 hat der EuGH-Generalanwalt Rantos in den Schlussanträgen seine Einschätzung veröffentlicht. Auf die erste Vorlagefrage antwortet er, dass eine öffentliche Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit eines Landes nicht erfordert, dass eine Wiedergabe des Inhaltes an die Öffentlichkeit adressiert wird.
Auf die spannende zweite Frage, die essentiell klären soll, ob Geoblocking eine wirksame Methode des Urheberrechtsschutzes darstellt, vertritt Rantos folgende Auffassung. Vom Betreiber einer Webseite kann nicht verlangt werden, dass sich die Inhalte derselben an das Publikum eines bestimmten Landes richten würden. Dies würde die Meinungs- und Informationsfreiheit des Internets untergraben, wie sie in Art. 11 GRCh gewährleistet wird. Die Einrichtung einer Geoblocking-Maßnahme zur Gewährleistung des Urheberrechtsschutzes in den entsprechenden Ländern, stellt eine wirksame Methode dar. Dies ergebe sich schon daraus, dass Geoblocking als Instrument zum Schutz des Urheberrechts entwickelt und seinerseits geschützt ist. Diese Annahme würde natürlich nur insofern gelten, als dass die technische Ausarbeitung auf dem neuesten Stand ist und gehalten wird, sowie keine beabsichtigte Fehleranfälligkeit vorliegt.
Die Umgehungsmöglichkeiten durch VPNs setzt er in den Kontext, dass grundsätzlich alle Sicherheitsmaßnahmen umgehen werden können. Dabei sei lediglich darauf abzustellen, dass die Bemühung einer Sicherung ausreichend war. Eine Einbeziehung der subjektiven Entscheidung, ob und wie das Geoblocking umgangen werden kann, darf nicht erfolgen.
In der letzten Frage ging es darum, ob ein VPN-Dienst für die Umgehung des Geoblockings haftbar gemacht werden könnte. Dies verneinte der Generalanwalt unter der Voraussetzung, dass der Anbieter nicht aktiv zu einer solchen Umgehung ermutigen.
Durch die Schlussanträge des Generalanwalts wird das Gericht allerdings nicht gebunden, weshalb abzuwarten braucht, wie das endgültige Urteil des EuGH ausfällt (C-788/24). Dieser Präzedenzfall wird wohl die Zukunft des Geoblockings als Instrument der territorialen Rechteverwaltung definieren.


