Kartellamt untersagt Amazon die Anwendung von Preiskontrollmechanismen

23. Februar 2026
Click to rate this post!
[Total: 1 Average: 5]
788 mal gelesen
0 Shares
Mann sitzt vor Laptop und kauft bei Amazon ein Amazons Marktmacht macht rund 60 Prozent des deutschen Online-Handels aus. Das Bundeskartellamt untersagt ihnen nun die Anwendung von sogenannten Preiskontrollmechanismen auf dem „Amazon Marketplace“. Zudem wird eine Strafe in Höhe von 59 Millionen Euro gegen sie verhängt. Amazon weist die Vorwürfe zurück und legt Rechtmittel ein.

Der Marktführende Online-Händler Amazon wurde aufgrund rechtswidriger Preisvorgaben vom Bundeskartellamt zu einer Zahlung von rund 59 Millionen Euro verpflichtet. Außerdem müssen sie ihre Preisvorgaben einschränken. Zudem darf Amazon künftig seine Preismechanismen für andere Firmen, die auf der Amazon-Webseite verkaufen, nur noch in bestimmten Ausnahmen einsetzen.

Preisvorgaben für Dritthändler

Auf Amazons Webseite kann man nicht nur Produkte von Amazon selbst erwerben, sondern auch Produkte von Drittanbietern, die zum Beispiel Sportschuhe, Elektronik oder Kleidung verkaufen. Dieser Onlinemarktplatz für Drittanbieter macht 60 Prozent des Amazon-Umsatzes in Deutschland aus. Wobei die Dritthändler ihre Preise auf dem Marktplatz selbst verantworten und das wirtschaftliche Risiko ihrer Verkaufsaktivitäten selbst tragen. Bei diesen Marktplatz-Verkäufen sind die Drittanbieter an Vorgaben von Amazon gebunden. Sollten die Preise zu hoch angesetzt werden, wird das Produkt entweder komplett vom Marktpatz entfernt oder es wird nicht mehr in der Kaufbox („Buy box“) optisch hervorgehoben, es wird also gewissermaßen bedeutungslos. Dies könnte zu erheblichen Umsatzeinbußen führen.

Konsequenzen der Preisvorgaben

Es besteht ein direktes Wettbewerbsverhältnis zwischen Amazon und den anderen Marktplatzhändlern, daher sind Vorgaben zur Preisgestaltung, auch in Form einer Preisobergrenze, nur in Ausnahmefällen wie einem Wucher zulässig. Es könnte sich eine Gefahr entwickeln, dass Amazon das Preisniveau nach seinen Vorstellungen auf der Handelsplattform lenkt und beeinflusst, womit es im Wettbewerb gegen die anderen Online-Händler eingesetzt werden kann. Für die betroffenen Händler könnten derartige Eingriffe zu einer Nichtdeckung der eigenen Kosten führen, mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden. Außerdem beruhen die Preisvorgaben auf intransparenten Regeln und Benachrichtigungen, wobei es den Marktplatzhändlern nicht klar sei, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese liegen.

Maßnahme des Bundeskartellamts

Die Maßnahme des Bundeskartellamts stellt die erste finanzielle Maßnahme Deutschlands obersten Wettbewerbshüters gegen den US-Handelsriesen dar. Im deutschen Online-Handel kommt Amazon auf einen Marktanteil von 60 Prozent. Für die Maßnahme wendet das Bundeskartellamt eine Gesetzesänderung von 2023 an. Amazon und andere US-Internetriesen wurde bereits mehrfach in der Vergangenheit vom Kartellamt zu Verhaltensänderungen verpflichtet, damit deren Marktmacht den Wettbewerb in Deutschland nicht abwürgt und dem Verbraucher schadet.

Mit dem Handeln des Kartellamts soll nicht gegen Amazons Ziel, den Endverbrauchern möglichst niedrige Preise anzubieten, vorgegangen werden. Allerdings sind auch mildere Mittel zur Erlangung dieses Ziels möglich. Wie etwa das setzen entsprechender Anreize an die Händler durch eine Absenkung der Gebühren und Provisionen, die die Händler an Amazon zahlen müssen. Diese systematischen Eingriffe in die Preisgestaltungsfreiheit stuft das Bundeskartellamt als Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen §19a Abs. 2 GWB, sowie einen Verstoß gegen die allgemeine Missbrauchsvorschriften des §19 GWB und Artikel 102 AEUV ein. Deshalb wurde die Anwendung der bestehenden Preiskontrollmechanismen untersagt.

Amazon wies die Vorwürfe zurück

Amazon wies die Vorwürfe zurück und kündigte an, Rechtsmittel einzulegen. Sie seien der Meinung, die Behauptungen des Kartellamts beruhe auf einer rein deutschen Vorschrift und stehe im Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts. Sie behaupten, dass infolge dieser Entscheidung, sie der einzige Einzelhändler in Deutschland seien, die nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden hervorheben. Was für Kunden, Verkaufspartner und den Wettbewerb jedoch sinnlos sei.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a