„Rostbratwürstchen“ müssen nicht aus Nürnberg kommen
Das OLG München hat festgestellt, dass Rostbratwürstchen, die nicht in Nürnberg produziert werden, als solche bezeichnet werden dürfen. Die Bezeichnung als Nürnberger Rostbratwürste stellt eine geschützte geographische Angabe dar. Ohne den Zusatz „Nürnberger“ liegt allerdings nur eine Produktart vor. Diese sind nicht geschützt, vgl. Art. 26 VII der Qualitätsregelungen-Verordnung (VO 2024/1143).
Art 26 I lit. b) der Verordnung verbeitet zwar jede Anspielung auf ein geschütztes Produkt, aber das OLG erklärte, dass dafür eine klangliche oder visuelle Ähnlichkeit vorauszusetzen ist. Im konkrteten Fall geht es um die Bezeichnung „Mini-Rostbratwürstchen“, wobei „Mini“ klar anders klingt als „Nürnberger“. Damit liegt keine Verbrauchertäuschung vor und dem klagenden Verein „Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V.“ steht kein Unterlassungsanspruch zu.


