Klagebefugnis für Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen durch Internetkonzerne
Hintergrund
Im Mai 2020 hatte der BGH einen klaren Fall über einen Datenschutzverstoß seitens Facebook. Problematisch war die Frage, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen war gegen Facebook vorgegangen. Grund waren fehlende Informationen über die Weitergabe und Nutzung von sensiblen Daten bei Online Spielen. Facebook sah einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), da nur Datenschutzbeauftragte eine Klagebefugnis bei Datenschutzverstößen haben. Die Frage der Klagebefugnis wurde an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergegeben.
Empfehlung des EuGHs
Der Generalanwalt des EuGHs gab in einer Stellungnahme bekannt, dass Verbände klagebefugt sind. Damit lässt sich bereits abzeichnen, wie das endgültige Urteil ausfallen wird. Mitgliedstaaten der EU sollen Verbänden und Einrichtungen, zum Schutz von Kollektivgütern, eine Klagebefugnis erteilen können. Voraussetzung ist, dass Verbraucher durch den Verstoß in subjektiven Rechten aus der DSGVO verletzt sein könnten. Der einzelne Verbraucher erhält dadurch wesentlich mehr Schutz vor Internet-Giganten wie Facebook.