Vorwerk scheitert im Domainverfahren

08. Dezember 2021
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Auf einem laptopbildschrim ist die Aufschrift Domain-Name zu lesen

Das Schweizer Familienunternehmen Vorwerk, welches seit 130 Jahren existiert, reichte im Juli 2021 Beschwerde beim WIPO Arbitration and Mediation Center ein. Die im Streit stehende Domain lautet „thermomixindonesia.com“. Es wurde ein Antrag auf Registrierungsverifizierung im Zusammenhang mit dem umstrittenen Domainnamen gestellt.

Was ist passiert?

Im Rahmen der Beschwerde trug das Unternehmen vor, dass die Domain erst nach der Eintragung der Marke registriert worden sei. Eine Erlaubnis zur Nutzung wurde der Beschwerdegegnerin, Firma Elektrik Serbaguna, laut Vorwerk nie erteilt. Sie ließ die Domain im Jahr 2014 registrieren.

Vorwerk stört sich daran, dass für Internetnutzer und Verbraucher der Anschein erweckt werden könnte, dass es sich bei der Domain um ein offizielles Angebot der Firma Vorwerk handeln könnte und erhob deshalb die Beschwerde.

Nach den allgemeinen Regeln gilt nämlich, dass es nicht zulässig ist, in Kenntnis eines Markenrechts einen Domainnamen zu registrieren, der mit den Markenrechten eines anderen identisch ist, um so zu versuchen, Handel über eine kommerzielle Webseite zu betreiben.

Der Beschwerdegegner könnte also Vorteile aus der Nutzung der Marke ziehen.

 

Entscheidung des Gerichts

Der Anwalt John Swinson wurde zum alleinigen Gremiumsmitglied ernannt.

Die Beschwerdegegnerin hält der Beschwerde des Schweizer Unternehmens entgegen, dass sie die indonesische Vertreterin von Vorwerk gewesen sei und über die Webseite unter thermomixindonesia.com Restbestände älterer Modelle verkaufe. Zudem führt sie aus, dass die Beschwerdeführerin versäumt habe zu erwähnen, dass zwischen den beiden Parteien ein Vertriebsvertrag geschlossen wurde, welcher die Elektrik Serbaguna berechtige, eine geeignete Domain auszusuchen, da die Domain thermomix.co.id bereits an die Beschwerdeführerin vergeben war. Problematisch war weiterhin, dass das Unternehmen suggerierte, dass über die Domain nachgebaute Geräte verkauft wurden.

Trotz allem wurde ein Oki-Data-Test durchgeführt, der eine Ausnahme zu den allgemeinen Regeln bildet. Danach sollen legitime Wiederverkäufer und Händler berechtigt sein, den Domainnamen zu verwenden, um Verkäufe in Bezug auf die Waren des Beschwerdeführers zu tätigen. Sie hätten demnach ein berechtigtes Interesse an einer solchen Domain.

Elemente des Oki-Data-Tests sind wie folgt:

(I) der Beklagte muss die fraglichen Waren oder Dienstleistungen tatsächlich anbieten;

(II) der Beklagte darf die Seite verwenden, nur die markenrechtlich geschützten Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen;

(III) die Website muss unmissverständlich und gut sichtbar die Beziehung zwischen ihr und dem Markeninhaber darstellen; und

(IV) der Gegner darf nicht versuchen, den Domain-Markt hinsichtlich der Marke zu beherrschen

Die Beschwerdegegnerin erfüllt auf Anhieb drei der Kriterien des Oki-Data-Tests. Unklar erscheint lediglich die Darstellung der Beziehung zwischen den Parteien auf der Website. Es fehle an einer Darstellung, die die Beziehung der Parteien zueinander beschreibt. Aus der Domain thermomixindonesia.com ergibt sich jedoch keine Fehldarstellung der Beziehung, sodass Swinson die Beschwerde abwies und feststellte, dass die Gegnerin die im Streit stehende Domain berechtigter Weise benutzte. Des Weiteren wies der Rechtsanwalt darauf hin, dass das Schweizer Unternehmen nur knapp einem Reverse Domain Name Hijacking entgangen sei.

Die Beschwerde von Vorwerk auf Übertragung der Domain wurde damit abgewiesen.

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