„Kristallnacht“-Tweet stellt Rassendiskriminierung dar

25. November 2015
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Das Bundesgericht der Schweiz hat die Beschwerde gegen das Urteil des Zürcher Obergerichts vom April 2015 abgewiesen, durch welches ein 40-jähriger Mann wegen seines Tweets „Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht … diesmal für Moscheen“ zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu 120 Franken bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einem Bußgeld in Höhe von 1800 Franken verurteilt worden war. Der Tweet stelle eine Rassendiskriminierung dar und könne nach Ansicht des Gerichts insbesondere nicht als „gedankenlose“ Äußerung gewertet werden.

Vielmehr habe der Mann mit seiner Aussage auf die Novemberpogrome von 1938 Bezug genommen. Er habe diese mit Moscheen verknüpft und damit Muslimen die Existenzberechtigung abgesprochen. Der Tweet impliziere, dass eine systematische Vertreibung und Ermordung von Muslimen geboten sein könnte und verharmlose die Verbrechen von 1938. Die Richter stuften den Tweet daher als ungerechtfertigte Hassrede ein, eine solche sei insbesondere nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt.

Der Tweet hat für den Mann jedoch noch weiterreichende Folgen: Nachdem in der Presse über den Mann und den Prozess berichtet worden war, verlor dieser seinen Arbeitsplatz in einer Bank. Er legte außerdem sein Amt als SVP-Lokalpolitiker nieder.

Vor dem Bundesgericht verteidigte sich der Twitterer, indem er geltend machte, der Tweet sei missverständlich und aus dem Zusammenhang gerissen. Weitere an diesem Abend veröffentlichte Tweets zeigten, dass er sich nur auf gewalttätige Muslime bezogen habe, die Gewalt an Frauen begrüßen. Er habe mit seiner Äußerung lediglich vor den Folgen der Toleranz des islamistischen Extremismus warnen wollen, dies habe das Gericht nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht folgte diesen Auslegungsversuchen nicht und stellte weiter klar, dass eine derartige Warnung nicht Zweck des Tweets gewesen und mangels politischer Untätigkeit auch nicht nötig gewesen sei.

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