16 AGB-Klauseln der Herstellergarantie von Apple unzulässig

25. November 2015
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fauliger, roter Apfel auf weißem Hintergrund

Garantiebedingungen des Elektronikriesen Apple wurden nach der erstinstanzlichen Entscheidung (LG Berlin, Urteil vom 28.11.2014, Az.: 15 O 601/12) nun auch vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 11.09.2015, Az.: 23 U 15/15, für unzulässig erklärt. Zum einen seien durch die Hardwaregarantie von Apple die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unterwandert worden, zum anderen stelle die unverständliche Formulierung der Bestimmungen einen Verstoß gegen das Transparenzverbot dar.

Grundsätzlich sieht das Gesetz eine zweijährige Verantwortlichkeit des Händlers für Produktmängel vor. Apple hat diese in seinen Garantiebestimmungen unzulässigerweise auf ein Jahr verkürzen wollen. Zwar würde der Konzern eine Haftung darüber hinaus anerkennen, sofern das gekaufte Produkt „normal“ und nach „veröffentlichten Richtlinien“ genutzt werde, jedoch ohne diese Voraussetzungen näher zu konkretisieren.

Nicht nur dadurch, sondern auch auf Grund weiterer unverständlich und schwammig formulierter Bestimmungen von Apple, vermitteln diese dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch die Garantiebestimmungen eingeschränkt werden. Dies stelle nach Auffassung des Kammergerichts einen klaren Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, wonach eine Garantieerklärung leicht verständlich verfasst werden müsse.

Konkret wurden 16 Klauseln der Garantiebedingungen von Apple für unzulässig erklärt. Elf davon die einjährige Herstellergarantie betreffend, fünf weitere in Bezug auf die Garantieerweiterung „Apple Care Protection Plan“, die kostenpflichtig erworben werden kann. Ein Handlungsbedarf seitens Apple besteht nach dem Urteil des KG Berlin jedoch nicht, da Apple die angegriffenen Klauseln bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil überarbeitet hat.

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