„Likör ohne Ei“: keine Irreführung, keine Verletzung des EU-Rechts
Bezeichnung von Ersatzprodukten
Wie Ersatzprodukte bezeichnet werden dürfen, ist nicht nur im Fall von „Likör ohne Ei“ – Hersteller Ole Wittmann strittig. Kürzlich wurde beispielsweise über die Bezeichnung von Fleischersatzprodukten im EU-Parlament abgestimmt. Auch früher schon wurde über Verbraucherschutzfragen rund um Eierlikör gestritten. Grundsätzlich stellt sich die Frage:
Besteht Verwechslungsgefahr?
Aufgrund des Namens „Likör ohne Ei“ sah der Schutzverband der Spirituosen einen Verstoß gegen die europäische Spirituosenverordnung. Der Verband bemängelte, dass die Produktbezeichnung darauf schließen lasse, dass es sich um Eierlikör aus Eiern handle.
Laut Ole Wittmann, könne jedoch gar keine Verwechslungsgefahr bestehen, da der Begriff „Eierlikör“ in der Produktbezeichnung seiner veganen Variante nicht enthalten sei. Jeder wisse durch den Namen „Likör ohne Ei“ was zu erwarten sei und was nicht, und dass es sich gerade nicht um den herkömmlichen Eierlikör handle.
Entscheidung des LG Kiel
Das LG Kiel schloss sich der Argumentation von Unternehmer Ole Wittmann an. Es läge keine verbotene Anspielung in Form einer vereinnahmenden Anspielung, sondern eine erlaubte abgrenzende Anspielung vor. Europarechtliche Verbraucherschutzvorschriften stünden der Namenswahl nicht entgegen. Daher ist die Weiterverwendung erlaubt.
Der Verband will allerdings in Berufung gehen.

Ein kleiner Hersteller aus Schleswig-Holstein wurde vom Schutzverband der Spirituosen-Industrie verklagt, da der Schutzverband eine unerlaubte Verbindung zwischen dem Namen des Alternativprodukts und Eierlikör sah.