Mehr Rechtssicherheit für Influencer?

02. März 2020
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Influencerin mit Sonnenbrille und Smartphone

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz plant eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es geht um die Kennzeichnung von Beiträgen bei Instagram als Werbung. Geplant ist eine Klarstellung im Gesetz, wann Medien als Werbung gekennzeichnet werden müssen.

Momentan herrscht bei vielen Influencern große Unsicherheit. Vielen ist nicht klar, ab wann ein Beitrag bei Instagram als Werbung gekennzeichnet werden muss. Unsicherheit besteht wohl auch deshalb, weil diese Frage bislang von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt wurde. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten werden sehr viele Beiträge als Werbung gekennzeichnet, weshalb für Verbraucher nicht mehr klar erkennbar ist, welche Beiträge gezielt den Absatz von Produkten fördern sollen, so das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz.

Meinungsfreiheit auch für Influencer

Deshalb soll klargestellt werden, dass Äußerungen auf sozialen Medien nicht als Werbung gekennzeichnet werden müssen, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgen und vorrangig der Information und Meinungsbildung dienen, so Staatssekretär Gerd Billen. Durch eine entsprechende Regelung im UWG würde die Rechtssicherheit für Blogger und Influencer erhöht werden. Das BMJV schlägt vor, dass in § 5a Abs. 6 UWG eine Ergänzung eingefügt wird, in welcher klargestellt wird, dass ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung in der Regel nicht anzunehmen ist, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde. Im Streitfall könnten die Influencer durch die Bestätigung eines Unternehmens nachweisen, dass sie keine Gegenleistung für den betreffenden Beitrag erhalten haben.

Vergleichbarkeit mit Rechtsprechung für Beiträge in Printmedien

Genau wie im Bereich der Printmedien, soll das UWG ausnahmsweise nicht angewendet werden, wenn die Äußerung vorrangig der Informations- und Meinungsbildung dient. So ist es möglich, dass Influencer ihre Beiträge selbst dann nicht als Werbung kennzeichnen müssen, wenn mit dem Beitrag auch das eigene Profil geschärft oder die eigene Sichtbarkeit erhöht werden soll. Ob eine Äußerung vordergründig nur der Informations- und Meinungsbildung dient, werde an objektiven Kriterien festgemacht, und sei beispielsweise bei übertriebenem Lob abzulehnen.

Gesetzesspielraum allerdings begrenzt

Jedoch bleibt abzuwarten, ob die geplante Klarstellung tatsächlich einmal in einen entsprechenden Gesetzesentwurf aufgenommen wird. Denn das UWG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und in dieser ist eine solche Klarstellung nicht vorgesehen. Deshalb arbeite man bei der Erstellung eines entsprechenden Gesetzesentwurfs eng mit der europäischen Kommission zusammen, teilte das BMJV mit.

1 Kommentar

  1. Berger, 3. März 2020

    Hier ist wieder eine allgemeine Tendenz zu erkennen. Jeder Einzelfall soll schon im Gesetz geregelt werden. Eine Subsumbtion soll überflüssig gemacht werden. Zu einer Klärung der Rechtslage führt dies selten.

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