Mehrere Alternativen zur Berechnung für Widerrufsfristen sind unter Umständen wettbewerbswidrig: Abmahnungen drohen!

21. September 2015
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Uhr und Kalender verschmelzen miteinander und symbolisieren einen Fristablauf

Nachdem bisher häufiger Online-Shop-Betreiber von Abmahnungen betroffen waren, die eine veraltete, nicht mehr rechtskonforme Widerrufsbelehrung verwendeten, häufen sich nun auch die Fälle, die sich auf eine nicht korrekte Umsetzung der Vorgaben des Gesetzgebers durch die Verbraucherrechterichtlinie 2014 beziehen. Aktuell werden Bedenken laut, die die Realisierung der Verbraucherrechterichtlinie seit dem 13.06.2015 im Hinblick auf die Fristberechnung betreffen. Moniert wird hierbei die Anführung mehrerer Varianten zum Fristbeginn im gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung, was jedoch nicht dem Gedanken des Gesetzgebers entspricht.

Vor dem LG Frankfurt a. M. (Az.: 2-06 O 203/15) ging der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb gegen ein bekanntes schwedisches Möbelhaus vor. Dieses hatte im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung gleich drei der fünf grundsätzlich möglichen Varianten zur Berechnung der Frist in einem Widerrufsfall angeführt. Das Gericht hielt die Angabe dieser mehreren Alternativen wohl insbesondere deshalb für unwirksam, weil dem Verbraucher durch einen Zusatz der Eindruck vermittelt wurde, dass diese Varianten nebeneinander vorliegen könnten. Der Verbraucher könne dadurch im Ergebnis gar nicht den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig bestimmen.

Doch nicht nur das schwedische Möbelhaus als Beklagte des Verfahrens ist von der Entscheidung des LG Frankfurt a.M. betroffen. In zahlreichen Online-Shops befinden sich ebenfalls Widerrufsbelehrungen in Verwendung, die mehrere Alternativen des neuen Musters der Widerrufsbelehrung für den Fristbeginn anführen. Je nach konkreter Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung kann hier nun die Gefahr bestehen, wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt zu werden.

Seit der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in das deutsche Recht gab es im Widerrufsrecht einige Neuerungen zu beachten, so auch im Bezug auf die Belehrung über den Fristbeginn. Gemäß den Gestaltungshinweisen zur Widerrufsbelehrung sind die Ausfertigungen allerdings so zu verstehen, dass lediglich eine der fünf angeführten Varianten zur Fristberechnung auch verwendet werden darf.

Problematisch ist hierbei, dass in vielen Fällen nicht nur eine Variante die Passende ist, sondern mehrere davon alternativ in Frage kommen. Für diese Problematik existieren bereits zwei in der Praxis weit verbreitete Lösungsvorschläge. Abmahngefährdet sind nun insbesondere diejenigen, die im Hinblick auf die Fristberechnung dem Vorschlag folgen, in der Widerrufsbelehrung alle möglichen Varianten anzuführen, die für den jeweiligen Online-Shop in Frage kommen. Eine Alternative ist es jedoch, diejenige Variante zur Fristberechnung auszuwählen, die vom Sinn her auf alle denkbaren Sachlagen zutrifft. Diese Umsetzungsmöglichkeit wird auch  von der EU-Kommission vorgeschlagen und von uns bereits bei der Erstellung von AGB berücksichtigt. Im Hinblick auf unsere Mandanten können wir daher Entwarnung geben. Sie sind von dieser Abmahn-Gefahr nicht betroffen.

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