Neues UWG tritt in Kraft

12. November 2015
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Reichtagsgebäude, Glaskuppel, im Vordergrund deutsche Flagge

Der Bundestag hat nun am 05.11.2015 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angenommen. Dabei handelt es sich um die zweite Änderung des UWG, die insbesondere der Vereinheitlichung des Wettbewerbsrechts auf europäischer Ebene durch Verbesserung der Gesetzessystematik dienen soll. Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage ist dabei jedoch nicht zu erwarten.

Das UWG, welches 1896 in Kraft raft trat, wurde zuletzt im Jahr 2008  novelliert. Grund der Modifizierung ist vor allem der Einfluss der Richtlinien der Europäischen Union, die von den Mitgliedstaaten der EU in ihr jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden müssen. Da seit der letzten Änderung vor sieben Jahren erneut Unklarheiten im Wortlaut auftraten, wurde eine weitere Anpassung des UWG erforderlich. Bereits vor einem Jahr wurde dafür ein neuer Gesetzesentwurf vorgelegt, den die Bundesregierung Anfang des Jahres beschlossen hat und schließlich am 5. November 2015 vom Bundestag angenommen wurde.

Die Novellierung ist dabei insbesondere eine begriffliche Anpassung an die europäischen Vorgaben, zur Klarstellung der Gesetzessystematik und einiger Begriffe durch ihren Wortlaut. So wurde unter anderem die Generalklausel des § 3 UWG durch Einführung der Rechtsfolgenregelung „unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig“ neugefasst und der Begriff „berufliche Sorgfalt“ in „unternehmerische Sorgfalt“ ausgetauscht. Zudem wird der Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 nun in einem neuen § 3 a UWG geregelt, in § 4 UWG hingegen wird der Mitbewerberschutz , z.B. durch Einfügung der neuen Definition der „aggressiven geschäftlichen Handlungen“ neu geregelt.

Kommentar von Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild

Es kann nach derzeitigem Stand nicht davon ausgegangen werden, dass die UWG-Novelle zu einer wesentlichen Änderung der materiellen Rechtslage führen wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gerichte und allen voran der BGH bereits derzeit eine richtlinienkonforme Auslegung des UWG nach den Vorgaben der UGP-RL vornimmt. Vielmehr kommt der Neuregelung wohl lediglich eine klarstellende Funktion zu.

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