Neues Wettbewerbsrecht

05. Januar 2009
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Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wurde mit Wirkung zum 30.12.2008 geändert

In den letzten Tagen des letzten Jahres, am 30.12.2008, ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit einigen wesentlichen Neuerungen in Kraft getreten. Diese Überarbeitung des UWG war aufgrund europarechtlicher Vorgaben erforderlich. Am 11.06.2005 ist die Richtlinie 2005/29/EG des europäischen Parlamentes und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern (UGP-Richtlinie) in Kraft getreten. Die Vorschriften der UGP-Richtlinie hätten bereits bis 12.06.2007 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen und waren – auch ohne Umsetzung in nationales Recht – ab 12.12.2007 in Deutschland anwendbar. Insofern galten die im folgenden darzustellenden Änderungen des UWG bereits seit Ende 2007.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wurde mit Wirkung zum 30.12.2008 geändert

In den letzten Tagen des letzten Jahres, am 30.12.2008, ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit einigen wesentlichen Neuerungen in Kraft getreten. Diese Überarbeitung des UWG war aufgrund europarechtlicher Vorgaben erforderlich. Am 11.06.2005 ist die Richtlinie 2005/29/EG des europäischen Parlamentes und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern (UGP-Richtlinie) in Kraft getreten. Die Vorschriften der UGP-Richtlinie hätten bereits bis 12.06.2007 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen und waren – auch ohne Umsetzung in nationales Recht – ab 12.12.2007 in Deutschland anwendbar. Insofern galten die im folgenden darzustellenden Änderungen des UWG bereits seit Ende 2007.

Wesentlich sind insbesondere folgende Neuerungen

1. § 1 wurde dahingehend geändert, dass das UWG nicht mehr nur dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb dienen soll, sondern generell vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Unter „geschäftlicher Handlung“ ist dabei jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt.

Der Unlauterkeitsprüfung unterliegen somit auch Handlungen des Unternehmers, die nach Vertragsschluss erfolgen. Dies war nicht immer so, und spielt vor allem bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von unwirksamen und den Verbraucher benachteiligenden Klauseln in Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Rolle. Manche Gerichte waren bislang der Ansicht, dass AGB-Klauseln nur das nachvertragliche Stadium beträfen und insofern keine Wettbewerbshandlungen darstellten, da letztere nämlich lediglich im Vorfeld des Vertragsschlusses erfolgten, wenn die Aufmerksamkeit der Kunden auf die jeweiligen Angebote gezogen werden soll. Nach Ansicht dieser Gerichte waren unwirksame AGB-Klauseln somit nicht wettbewerbswidrig. Da nunmehr sämtliche geschäftliche Handlungen auf ihre wettbewerbsrechtliche Lauterkeit überprüft werden, auch Verhaltensweisen des Unternehmers nach Vertragsschluss, ist die Rechtsansicht dieser Gerichte nicht mehr aktuell. Aufgrund des nunmehr eindeutigen Gesetzeswortlautes stellen auch unwirksame AGB-Klauseln, die ihre Wirkung erst nach Vertragsschluss entfalten, abmahnfähige Wettbewerbsverstöße dar.

2. Die Vorschrift über irreführende Werbungen wurde auf irreführende geschäftliche Handlungen erstreckt und umfasst nun neben der Generalklausel, dass irreführende geschäftliche Handlungen unlauter sind, einen im Verhältnis zum früheren Recht erweiterten Katalog von in jedem Fall wettbewerbsrechtlich unzulässigen Verhaltensweisen. Unlauter sind danach (neben den bisher auch schon namentlich geregelten Tatbeständen wie etwa unwahren Angaben zur Beschaffenheit der Ware oder Person des Werbenden) u.a. geschäftliche Handlungen, die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers enthalten, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen. Sofern ein Unternehmer beispielsweise die Gewährleistung ausschließt oder lediglich eine kürzere Gewährleistungsfrist einräumt als im BGB geregelt, ist dies wettbewerbswidrig. Dies war zwar bisher schon so, wurde jedoch nun in § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG neue Fassung ausdrücklich gesetzlich geregelt.

3. Der Tatbestand der unlauteren Irreführung durch Unterlassung, der bislang in § 5 UWG alte Fassung geregelt war, erhält nun in § 5 a UWG neue Fassung einen eigenen Paragraphen und hat einige Konkretisierungen erfahren. So wurde nun ausdrücklich geregelt, dass unlauter handelt, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Welche Umstände in jedem Fall als wesentlich gelten, wurde in § 5 a Abs. 3 UWG neue Fassung geregelt. Hier sind neben der Identität und Anschrift des Unternehmers, Zahlungs- und Lieferbedingungen u.a. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in angemessenen Umfang genannt, sowie sämtliche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung nicht vorenthalten werden dürfen.

Der Kreis der Informationen, über die ein Unternehmer insbesondere bei Angeboten im Internet informieren muss, wird somit durch das neue UWG größer, da das Fehlen dieser Hinweise wettbewerbsrechtlich nicht mehr als bloße Bagatelle eingeordnet werden kann, wie dies unter dem alten UWG oft der Fall war. Denn nunmehr wurde das Fehlen dieser Informationen eindeutig als unlautere Handlung eingeordnet. Wenn die Unlauterkeit bereits gesetzlich festgelegt wurde, kann die Verhaltensweise nicht gleichzeitig einen Bagatellfall darstellen.

4. Im Anhang des neuen UWG befindet sich eine sog. schwarze Liste, in welcher die folgenden 30 Verhaltensweisen aufgezählt sind, die in jedem Falle unlauter sind:

1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;

2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;

3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;

4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung
werde entsprochen;

5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;

6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben
hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;

7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen  nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund
von Informationen zu entscheiden;

8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;

9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;

10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;

11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);

12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;

13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;

14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);

15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;

16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;

17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;

18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;

19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;

20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;

21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die
Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;

22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;

23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;

24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;

25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;

26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;

27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;

28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;

29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt, und

30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.“

 

Fazit

Zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Umfang der Vorschriften, die ein Unternehmer bei der Gestaltung seiner Werbung oder Angebote beachten muss, durch das neue UWG auch aufgrund dessen, dass es schwieriger werden dürfte, unlautere Handlungen als Bagatelle einzustufen, eher größer geworden ist.

Wir stehen Ihnen in allen wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen, ganz gleich, ob es um die rechtliche Überprüfung Ihres Internetauftritts, Ihrer Werbemaßnahmen oder Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht, als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Sie können sich jederzeit gerne an uns wenden.

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