Nutzer von Google sollen künftig selbst über die Verwendung ihrer Daten entscheiden dürfen

01. Oktober 2014
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Die Sammlung, Speicherung und Verwertung von personenbezogenen Daten, die Google von seinen Nutzern erhält, entbehrt sowohl in Deutschland, als auch im europäischen Ausland jeder Rechtsgrundlage. Solange der Nutzer nicht explizit auf diese Vorgehensweise von Google hingewiesen wird und ihr zustimmt, handelt Google daher unzulässig.

Dass Google jegliche personenbezogene Daten, die es von Nutzern erhält, speichert und auswertet, um entsprechende Profile zu erstellen, ist bereits bekannt. Davon betroffen sind nicht nur diejenigen, die bei Google selbst registriert sind, sonder auch diejenigen, die Google in Form seiner Suchmaschine nutzen. Bedenklich dabei ist, dass weder in der Bundesrepublik Deutschland, noch im europäischen Ausland eine Rechtsgrundlage existiert, die dem Betreiber einer solchen Webseite erlaubt, personenbezogene Daten in solch einem Umfang zu sammeln, auszuwerten und zu verkaufen. Diese Vorgehensweise ist demnach unzulässig, solange der Nutzer nicht explizit darauf hingewiesen wird und dieser zustimmt.

In der vergangenen Zeit wurde aufgrund einiger Gespräche mit Google zwar bereits ein kleiner Erfolg dahingehend erzielt, dass Google seine Nutzer nun zumindest verstärkt über seine Datenerhebung aufklärt. Jedoch ist eine Einschränkung der Erhebung und damit eine Angleichung an die geltende Rechtslage nicht absehbar. Lediglich vor der Verwertung sensibler personenbezogener Daten zu Werbezwecken macht Google noch halt.

Deshalb hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nun eingegriffen: Google wird durch eine Verwaltungsanordnung dazu verpflichtet, die Erhebung personenbezogener Daten an die gesetzlichen Regelungen anzugleichen und insbesondere das Recht der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten.

Eine solche Umsetzung soll nicht lediglich in Deutschland erfolgen, sondern auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten dergestalt erfolgen, dass sie mit dem jeweiligen Recht vereinbar ist und zugleich die Interessen der Nutzer ausreichend berücksichtigen.

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