Oktoberfest doesn´t go Dubai

28. Juni 2021
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
641 mal gelesen
0 Shares
Riesenrad auf dem Oktoberfest

Eine Kopie des Münchner Oktoberfestes in Dubai darf nicht mit der Formulierung "Oktoberfest goes Dubai" und entsprechenden Abbildungen, die unter anderem das Riesenrad, Bier und Brezn zeigen, beworben werden. Dies untersagte das LG München I den Veranstaltern des Oktoberfestes in Dubai im Wege einer einstweiligen Verfügung und gab damit der Stadt München Recht.

Das größtes Festival der Welt

Das Oktoberfest in Dubai soll am 7. Oktober beginnen, ein halbes Jahr dauern und mit mehr als 30 Festzelten aufwarten. Mit einer Fläche von 400.000 Quadratmetern würde es die Münchner Wiesn flächenmäßig überbieten. Auf der Website der Veranstaltung wird das Wüsten-Oktoberfest als das größte Festival der Welt angepriesen, zusammen mit Fotos des Oktoberfests in München und dem strittigen Werbeslogan „Oktoberfest goes Dubai“. Nach Meinung der beklagten Organisatoren sei der Begriff „Oktoberfest“ nicht markenrechtlich geschützt und dürfe von jedermann verwendet werden. Eine Assoziation des Wortes „Oktoberfest“ mit München sei zudem nicht zwingend.

LG München: Irreführung und Rufausbeutung

Die sah die Stadt München jedoch anders. Ihrer Ansicht nach wird durch die Formulierung der Eindruck erweckt, das coronabedingt schon zum zweiten Mal abgesagte Münchner Oktoberfest ziehe nach Dubai um. Die zuständige Kammer des Landgerichts bestätigte dies. Der Werbeslogan kann von vielen Menschen derart verstanden werden, dass das Münchner Traditionsfest nach Dubai auweiche oder verlegt werde. Damit würden Verbraucher in die Irre geführt. Zudem werde der gute Ruf des Oktoberfestes in unzulässiger Weise auf die Kopie in Dubai übertragen. Wiesn-Chef Clemens Baumgärtner meinte dazu, es sei erschreckend, dass Dritte die Absage zum Anlass nehmen, sich selbst zu bereichern, indem sie den weltweiten guten Ruf des Oktoberfestes ausnutzen und suggerieren, dass eine Verbindung zwischen dem Original und der Veranstaltung in Dubai bestehe.

Berufung noch möglich

Das Urteil verbietet entsprechende Werbung in Deutschland. Zudem dürfen unter der Bezeichnung keine Schausteller und Gastronomen aus Deutschland mehr angeworben werden. Als einstweilige Verfügung ist es sofort vollstreckbar und gilt sofort. Gegen die Entscheidung kann allerdings noch Berufung eingelegt werden.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a