Keine Schweizer Flagge auf Taschenmessern aus China
Das Schweizer Taschenmesser
Multifunktional einsetzbar, rote Griffschalen aus Plastik, und das Schweizer Kreuz als Symbol für die Herkunft: das Schweizer Taschenmesser gilt als weltweit meist verkauftes Taschenmesser. Typisch ist neben dem Aussehen, dass nicht nur eine Klinge, sondern weitere Werkzeuge darin integriert sind. Zurückzuführen ist dies auf die Historie: Ende der 1880er-Jahre benötigte die Schweizer Armee ein neues, klappbares Soldatenmesser, welches nicht nur beim Essen, sondern auch beim Zerlegen des Gewehrs helfen sollte. Das Taschenmesser bestand daher aus einer Klinge, einem Dosenöffner, einem Schlitzschraubenzieher und einer Ahle. Ende 1891 übernahm (das heutige) Victorinox die Produktion der Messer, welches im Jahr 2005 den Konkurrenten Wenger aufkaufte.
Schweiz gegen China
Der Hersteller der Schweizer Taschenmesser klagte nun vor dem Landgericht München I gegen einen Vertreiber von ebenfalls roten Taschenmessern, welcher auf seinen Produkten oder zumindest auf deren Verpackung die Worte „Swiss“ bzw. „Switzerland“, die Schweizer Flagge sowie dessen Bestandteile abbildete. Produziert wurden die Messer allerdings nicht in der Schweiz, sondern in China. Der Schweizer Hersteller argumentierte, dass es sich hierbei um eine Rufausbeutung handle und forderte daher die Durchsetzung eines Anspruchs auf Unterlassung.
Das Landgericht München I gab der Klage statt und argumentierte, dass es für die Annahme einer Rufausbeutung genüge, dass sich die Beklagte sehr eng an das Design des klassischen Schweizer Taschenmessers anlehne. Außerdem stellen die verwendeten Zeichen des Unternehmens geographische Herkunftsangaben dar, welche die Beklagte ohne rechtfertigenden Grund auszunutzen vermag. Die Argumentation der Gegenseite, dass die Herkunft des Taschenmessers mit dem Hinweis „Made in China“ gekennzeichnet ist, überzeugt nach der Ansicht des Landgerichts nicht. Für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ist nicht erforderlich, dass die Adressaten auch tatsächlich in die Irre geführt wurden.
Das Urteil vom Landgericht München I wurde am 15.06.2021 (Az.: 33 O 7646/20) verkündet.